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A

Ablauf – Wie laufen die Praxislerntage innerhalb eines Schuljahres ab?

Alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse leisten den Praxislerntag an ein und demselben von der Schulleitung festgelegten Wochentag im 14-tägigen Rhythmus ab. Die Teilnahme ist für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Die Unterrichtszeit beträgt für die Schülerinnen und Schüler am Praxislernort während eines Praxislerntages maximal sieben Zeitstunden zuzüglich Pausenzeiten. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben davon unberührt.

Jede Schülerin und jeder Schüler besucht pro Schulhalbjahr grundsätzlich einen anderen Praxislernort. Die erneute Auswahl desselben Praxislernortes innerhalb eines Schuljahres kann im Einzelfall zugunsten der Schülerin oder des Schülers bewilligt werden. Hierzu ist ein Antrag auf Bewilligung bei der Pädagogischen Arbeitsstelle "Praxislerntage" einzureichen. Das passende Formular dazu finden Sie: hier.  Die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage" entscheidet zeitnah nach Posteingang über den gestellten Antrag.

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass diese Schülerinnen und Schüler ebenfalls am Praxislerntag teilnehmen können.

Die Schule stellt sicher, dass jede Schülerin und jeder Schüler zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres einen Praxislernort besucht.


Ansprechpartner für gesetzliche Grundlagen zum Modellprojekt – Wer ist der Ansprechpartner zum Erlass?

Das Referat 24 im Bildungsministerium ist der Ansprechpartner für das Modellprojekt "Duales Lernen in Form von Praxislerntagen" zum Bereich "gesetzliche Grundlagen" (Erlass).

Zu den Kontaktdaten geht es: hier 


Ansprechpartner für Kostenerstattungen – Wer ist der Ansprechpartner?

Herr Thomas Ernst von der Pädagogischen Arbeitsstelle „Praxislerntage“ ist der Ansprechpartner für den gesamten Bereich "Kostenerstattungen".

Zu seinen Kontaktdaten geht es: hier  


Ansprechpartnerin für Inhalt und Beratung zum Modellprojekt – Wer ist die Ansprechpartnerin?

Frau Gesine Kleiber von der Pädagogischen Arbeitsstelle „Praxislerntage“ ist die Ansprechpartnerin für den genannten Bereich.

Zu den Kontaktdaten geht es: hier 


Anzahl der Besuche am Praxislernort – Wie oft werden die Schülerinnen und Schüler am Praxislernort besucht?

Die Schülerinnen und Schüler sind von der zuständigen Lehrkraft ihrer Schule bis zu zweimal im Schulhalbjahr am Praxislernort zu besuchen. 


Anzahl der Praxisaufträge – Müssen die Schülerinnen und Schüler zu jedem Praxislerntag einen neuen Praxisauftrag von der Schule erhalten?

Nein. Die Anzahl der konkret erstellten, lehrplanbezogenen und berufsfeldübergreifenden Praxisaufträge wird vom Lehrkräfteteam der teilnehmenden Schule festgelegt. Dieses Team besteht aus den für die Schülerinnen und Schüler zuständigen Lehrkräften und Lehrkräften, deren Unterrichtsfächer in den Praxislerntag integriert sind.


Arbeits- und Schutzbekleidung – Wie und wo können entstandene Kosten erstattet werden?

Prinzipiell gilt: Es sind nur Ausgaben für Arbeits- und Schutzbekleidung erstattungsfähig, die explizit für die teilnehmende Schülerin oder den teilnehmenden Schüler im Rahmen des Modellprojektes „Duales Lernen in Form von Praxislerntagen“ zwingend anzuschaffen sind.

Das Antragsformular, die jeweiligen schulhalbjährlichen Fristen und alle weiteren Informationen finden Sie: hier


Arbeits- und Verbrauchsmaterialien – Wie können Praxislernorte entstandene Ausgaben für schülerbezogene Arbeits- und Verbrauchsmaterialien geltend machen?

Prinzipiell gilt: Es sind nur Arbeits- und Verbrauchsmaterialien erstattungsfähig, die explizit für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zwingend anzuschaffen sind.

Schülerbezogene Arbeits- und Verbrauchsmaterialien sind ausschließlich vom Praxislernort zu beschaffen. Für die dafür notwendigen Ausgaben kann der Praxislernort je Schulhalbjahr bis zu 10 Euro je Schülerin bzw. Schüler, maximal jedoch die tatsächlichen Kosten, bei der Pädagogischen Arbeitsstelle "Praxislerntage" beantragen.

Das Antragsformular, die jeweiligen schulhalbjährlichen Fristen und alle weiteren Informationen finden Sie: hier


Arbeits- und Verbrauchsmaterialien für Schulen – Können diese Ausgaben geltend gemacht werden?

Für eine teilnehmende Schule gilt lediglich das Berichtsheft als Arbeits- und Verbrauchsmaterial für die Praxislerntage. Die Schule meldet ihren diesbezüglichen Bedarf einmal jährlich bei der Pädagogischen Arbeitsstelle "Praxislerntage" an und erhält diese anschließend kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Die zwei Varianten der Berichtshefte sowie weitere Informationen finden Sie: hier  


Aufgaben der Praxislernorte – Welche Aufgaben haben die Praxislernorte?

verantwortliche Person

Der Praxislernort benennt der Schule für ihre jeweilige Schülerin oder ihren jeweiligen Schüler eine Praxismentorin oder einen Praxismentor sowie gegebenenfalls eine Vertretungsperson.

Belehrungen

Die Praxismentorin oder der Praxismentor hat die Schülerin oder den Schüler zu den geltenden Arbeitsschutzbestimmungen zu belehren und gegebenenfalls in die Bedienung von Maschinen und Anlagen einzuweisen.

Datenschutz

Die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Regelungen sind einzuhalten und anzuwenden.

Aufsichtspflicht

Der Praxislernort stellt die Erfüllung der betrieblichen Aufsichtspflicht sicher.

Kooperation mit Schulen

Die Praxismentorin oder der Praxismentor stimmt sich mit der zuständigen Lehrkraft der Schülerin oder des Schülers kontinuierlich ab. Im Einzelfall können die Praxismentorinnen und Praxismentoren auch bei der Erstellung der Praxisaufträge unterstützen.

Praxisaufträge und Berichtsheft

Die Verbindung der Praxisaufträge der Schule mit den für den Praxislernort wesentlichen Unterrichtsfächern ist mit der praktischen Tätigkeit am Praxislernort sicherzustellen. Der Praxislernort hat der Schülerin oder dem Schüler einen entsprechenden Bearbeitungszeitraum für den Praxisauftrag und zur Führung des Berichtsheftes zur Verfügung zu stellen. Die Praxismentorin oder der Praxismentor unterzeichnet die jeweiligen Tätigkeitsberichte im Berichtsheft der Schülerin oder des Schülers. Im Berichtsheft sind in der 6.Rubrik "Auswertung" pro Schulhalbjahr Formblätter zur Selbst- und Fremdwahrnehmung enthalten. Die Schülerin oder der Schüler füllt das Formblatt zur Selbstwahrnehmung aus und die Praxismentorin oder der Praxismentor füllt das Formblatt zur Fremdwahrnehmung aus. Diese Einschätzungen können in die Bewertung der Schülerin oder des Schülers durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer für das jeweilige Unterrichtsfach einfließen.

Kompetenzerwerb am Praxislernort

Der Schülerin und dem Schüler soll durch den Praxislernort die Möglichkeit geboten werden, die praktische Anwendung erlernter Handlungskompetenzen und deren Notwendigkeit zu erfahren und zu erkennen.


Aufgaben der Schule – Welche Aufgaben hat eine teilnehmende Schule?

Koordination

Eine von der Schulleitung beauftragte Lehrkraft, die zugleich auch zuständige Lehrkraft sein kann, ist für die Koordination der Praxislerntage an der Schule zuständig. Sie ist die Kontaktperson zur und für die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage".

zuständige Lehrkraft für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler

Die Schülerinnen und Schüler sind von der zuständigen Lehrkraft ihrer Schule während der Praxislerntage jeweils bis zu zweimal im Schulhalbjahr am Praxislernort zu besuchen. In der Regel ist eine zuständige Lehrkraft für zwei Klassen verantwortlich. Die jeweilige zuständige Lehrkraft und die Praxismentorin oder der Praxismentor stehen in kontinuierlicher Abstimmung inhaltlicher und organisatorischer Art.

Lehrerwochenstunden für die zuständige Lehrkraft

Die Vor- und Nachbereitung der Praxislerntage sowie die Vor-Ort-Besuche der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sind vom Umfang her in die reguläre wöchentliche Arbeitszeit der zuständigen Lehrkraft einzubeziehen. Für die Betreuung ist für vier Schülerinnen bzw. Schüler eine Unterrichtsstunde in der Woche des Praxislerntages vorzusehen.

schulinterne Planung

Die Lehrkräfte, deren Unterrichtsfächer in den Praxislerntag integriert sind, bilden gemeinsam mit den zuständigen Lehrkräften für die Praxislerntage ein Lehrkräfteteam, das für die Integration der Praxislerntage in die schulinterne Planung verantwortlich ist. Folgende Inhalte sind dabei zu berücksichtigen:

a)     die Benennung der für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung verantwortlichen Personen,

b)     eine Übersicht über die teilnehmenden Klassen, die zuständigen Lehrkräfte, die Termine der Praxislerntage sowie eine Auflistung der von den      Schülerinnen und Schülern ausgewählten Praxislernorte,

c)     die Benennung der genutzten Fächer, die für die Praxislerntage vorgesehenen Lehrplaninhalte und deren zeitlichen Umfang,

d)     konkrete lehrplanbezogene und berufsfeldübergreifende Praxisaufträge, mit entsprechendem Erwartungshorizont, inklusive geltenden Anforderungsbereichen und deren Einbindung in den Unterricht am Lernort Schule, die durch die Schülerinnen und Schüler aufgrund der Tätigkeit am Praxislernort zu bearbeiten sind,

e)     Festlegungen zu der Bewertung der im Rahmen der Praxislerntage erstellten Schülerleistungen sowie gegebenenfalls des Berichtsheftes,

f)      Festlegungen zu der allgemeinen Terminsetzung,

g)     eine Übersicht zu den Praxislernorten der Schule. Dabei entscheidet die Schule in eigener Verantwortung über die Anlage eines schulspezifischen Praxislernort-Pools und

h)     entsprechende Verknüpfungsmöglichkeiten zwischen den Praxislerntagen mit dem obligatorischen Schülerbetriebspraktikum und weiteren in das jeweilige Schulkonzept implementierten Berufsorientierungsmaßnahmen.

Information der Schülerinnen und Schüler sowie deren gesetzlicher Vertretung

Die Schülerinnen und Schüler sowie deren gesetzliche Vertretung sind im Vorfeld umfassend über Inhalte, Organisation, Ablauf und Einbindung der Praxislerntage in den Unterricht zu informieren.

Bewerbung am Praxislernort

Die vorbereitenden Maßnahmen dienen der Wahl der Praxislernorte für die Durchführung des Praxislerntages im 8. und 9. Schuljahrgang. Hierzu soll im Rahmen des Unterrichts eine schriftliche Bewerbung durch alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler angefertigt werden. Diese bildet einen Teil der Entscheidungsgrundlage für die jeweiligen Praxislernorte.

Berichtsheft

Die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler führen während des gesamten Zeitraumes der Durchführung der Praxislerntage ein Berichtsheft, das vom Bildungsministerium explizit für die Praxislerntage entwickelt wurde und den Teilnehmerschulen kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Das Berichtsheft ist auf den gesamten Zeitraum der Praxislerntage ausgelegt. 

Die Verbindung der Praxisaufträge der Schule mit den für den Praxislernort wesentlichen Unterrichtsfächern ist mit der praktischen Tätigkeit am Praxislernort sicherzustellen. Der Praxislernort hat der Schülerin oder dem Schüler einen entsprechenden Bearbeitungszeitraum für den Praxisauftrag und zur Führung des Berichtsheftes zur Verfügung zu stellen. Die Praxismentorin oder der Praxismentor unterzeichnet die jeweiligen Tätigkeitsberichte im Berichtsheft der Schülerin oder des Schülers. Im Berichtsheft sind in der 6.Rubrik "Auswertung" pro Schulhalbjahr Formblätter zur Selbst- und Fremdwahrnehmung enthalten. Die Schülerin oder der Schüler füllt das Formblatt zur Selbstwahrnehmung aus und die Praxismentorin oder der Praxismentor füllt das Formblatt zur Fremdwahrnehmung aus. Diese Einschätzungen können in die Bewertung der Schülerin oder des Schülers durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer für das jeweilige Unterrichtsfach einfließen.

Kooperation mit den Praxislernorten

Der Praxislernort erhält von der Schule die

a)     Benennung der Termine der Praxislerntage,

b)     Benennung der in die Praxislerntage integrierten Unterrichtsfächer,

c)     Praxisaufträge, die für die Praxislerntage vorgesehen sind,

d)     entsprechenden Lehrplaninhalte, die zeitlich für das Lernen am Praxislernort wesentlich sind.

 

Unterstützungsmaterialien für die Integration der Praxislerntage in die schulinterne Planung finden Sie: hier 


Aufgaben der Schülerinnen und Schüler – Welche Aufgaben haben die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler?

Wahl des Praxislernortes

Die Wahl des Praxislernortes soll vordergründig durch die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler bestimmt werden. Die Erfahrungen aus vorangegangenen Berufsorientierungsmaßnahmen und deren Ergebnisse können unterstützend herangezogen werden.

Haus – und Betriebsordnung am Praxislernort einhalten

Die Schülerinnen und Schüler unterliegen der jeweiligen Haus- und Betriebsordnung. Während der Praxislerntage haben sie den Anordnungen und Weisungen der am Praxislernort tätigen Personen zu folgen.

Berichtsheft führen und Praxisaufträge bearbeiten

Die Schülerinnen und Schüler führen während des gesamten Zeitraums der Praxislerntage ein Berichtsheft. Sie bearbeiten darin die Praxisaufträge der Schule, die dann im Unterricht thematisiert werden.

Verhalten bei Krankheit und anderen abwesenheitsbedingten Gründen

Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht am Praxislerntag teilnehmen, sind unverzüglich der Praxislernort und die Schule zu informieren. Die Schülerin oder der Schüler hat sodann der Schule eine entsprechende schriftliche Entschuldigung vorzulegen.


Aufsicht am Praxislernort – Wer stellt die Aufsicht über die Schülerin oder den Schüler am Praxislernort sicher?

Der Praxislernort stellt die Erfüllung der betrieblichen Aufsichtspflicht sicher.


Austritt Praxislernort– Wie können registrierte Praxislernorte aus dem Modellprojekt austreten?

Ein bei der Pädagogischen Arbeitsstelle "Praxislerntage" registrierter Praxislernort (Übersicht dazu: hier) kann im Falle keiner erneuten Umsetzung der Praxislerntage eine kurze E-Mail an lisa-praxislerntage@sachsen-anhalt.de senden. Bitte bedenken Sie in diesem Fall, dass die Schule ebenfalls darüber in Kenntnis gesetzt werden sollten.

Praxislernorte, die über einen Austritt nachdenken, bitten wir, sich zuvor bei der Pädagogischen Arbeitsstelle „Praxislerntage“ zu melden. Jede Rückmeldung zur Umsetzung ist im Rahmen der Modellphase des Projektes wichtig! 

Mit dem Austritt aus dem Modellprojekt wird auch Ihr Eintrag in der Praxislernorte-Datenbank (hier) gelöscht.


Austritt Schule – Wie kann eine Schule aus dem Modellprojekt austreten?

Für den Austritt aus dem zusätzlichen und freiwilligen Modellprojekt ist lediglich eine E-Mail mit einer kurzen Begründung an lisa-praxislerntage@sachsen-anhalt.de notwendig.

Schulen, die über einen Austritt nachdenken, bitten wir, sich zuvor bei der Pädagogischen Arbeitsstelle „Praxislerntage“ zu melden. Im Rahmen der Modellphase des Projektes ist jede Ihrer Rückmeldungen wichtig für den Projektfortgang. 

Können Schulen hingegen ihren avisierten Projektstart-Termin nicht einhalten, wäre ein Austritt aus dem Modellprojekt nicht notwendig.  Eine Verschiebung des Starttermins ist jederzeit möglich. Wir bitten in diesem Fall lediglich um eine kurze Information darüber an die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage", um Sie weiterhin in Ihrem Vorhaben bei Bedarf unterstützen zu können.


B

Beendigung einer Kooperation - Was passiert, wenn eine Kooperation von einer Seite aus nicht erfüllt wird?

Bei der Vorbereitung, Durchführung, Umsetzung und Nachbereitung der einzelnen Praxislerntage sind sehr viele unterschiedliche Akteurinnen und Akteure involviert. Daher gilt es in erster Linie die jeweils individuelle Situation zu kennen: wer macht was nicht? Die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage" hat aus ihrer bisherigen Arbeit heraus drei mögliche bzw. allgemeine Fallkonstellationen entwickelt.  

Konstellation 1: Die Schülerin oder der Schüler kommt ihren/seinen Pflichten nicht nach

In diesem Fall kann der Praxislernort die Kooperation mit der Schülerin oder dem Schüler auflösen. Die Schülerin oder der Schüler muss dann den Unterricht in einer anderen Klasse, ggf. in einem anderen Schuljahrgang, besuchen.

Konstellation 2: Der Praxislernort kommt seinen Pflichten nicht nach

Wenn es (zeitlich) möglich und sinnvoll erscheint, kann bzw. muss sich die Schülerin oder der Schüler einen neuen Praxislernort suchen. Alternativ muss die Schülerin oder der Schüler auch hier den Unterricht in einer anderen Klasse, ggf. in einem anderen Schuljahrgang, besuchen. Die zuständige Lehrkraft kann an dieser Stelle vermittelnd tätig werden. 

Konstellation 3: Eine teilnehmende Schule kommt ihren Pflichten nicht nach

Sollten dem Praxislernort oder der teilnehmenden Schülerin bzw. dem teilnehmenden Schüler (gravierende) Unstimmigkeiten in der Umsetzung der Praxislerntage begegnen, ist in erster Linie immer der Kontaktversuch mit den verantwortlichen Lehrkräften der jeweiligen Schule zu avisieren. Darüber hinaus ist in diesem Fall auch die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage" in koordinierender Funktion für alle Beteiligten tätig. Eine kurze E-Mail oder Anruf genügt. Die Kontaktdaten finden Sie: hier  


Beförderungspflicht – Besteht eine Beförderungspflicht für teilnehmende Schülerinnen und Schüler?

Prinzipiell gilt:

(1) Bei den Praxislerntagen handelt es sich um Unterricht an einem anderen Ort.

(2) Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht von Schülerinnen und Schülern ist allgemein im § 71 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geregelt (hier). Ein Beispiel: "Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht in jedem Fall, wenn Schülerinnen und Schüler wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung befördert werden müssen."(§ 71 SchulG LSA Absatz 6 Satz 3). 


Begriffsbestimmung – Was sind Praxislerntage?

Praxislerntage sind eine Form des dualen Lernens und finden auf der Grundlage des Lehrplans statt. Im Mittelpunkt der Praxislerntage steht die Weiterentwicklung des Unterrichts durch eine praxisnahe und handlungsorientierte Unterrichtsgestaltung. Die Praxislerntage werden im Rahmen eines Modellprojekts durchgeführt.

Weitere Informationen finden Sie: hier


Belehrungen am Praxislernort - Wer belehrt die Schülerinnen und Schüler und worüber?

Prinzipiell gilt: Es sind die jeweiligen Rechtsvorschriften für den jeweiligen Praxislernort zu berücksichtigen. Aufgrund der Bandbreite potentieller Praxislernorte kann es daher keine einheitliche Antwort auf die Frage geben. Im Folgenden jedoch einige Hinweise zum Thema: 

(1) Die Praxismentorin oder der Praxismentor hat die Schülerin oder den Schüler zu den geltenden Arbeitsschutzbestimmungen zu belehren und gegebenenfalls in die Bedienung von Maschinen und Anlagen einzuweisen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Praxislerntage der jeweiligen Haus- und Betriebsordnung. Sie haben zudem den Anordnungen und Weisungen der am Praxislernort tätigen Personen zu folgen.

(3) Zudem sind Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, des Datenschutzes, der Unfallverhütung und des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten bzw. zu berücksichtigen. 

Die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage" empfiehlt daher jedem Praxislernort eine betriebs- bzw. einrichtungsspezifische aktenkundige Belehrung mit der teilnehmenden Schülerin bzw. dem teilnehmenden Schüler durchzuführen.


Berichtsheft – Führen die Schülerinnen und Schüler während der Praxislerntage ein Berichtsheft?

Ja.

Die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler führen während des gesamten Zeitraumes der Durchführung der Praxislerntage ein Berichtsheft, das vom Bildungsministerium explizit für die Praxislerntage entwickelt wurde und den teilnehmenden Schulen kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. 

Weitere Informationen und digitale Ansichtsexemplare finden Sie: hier 


Berufsorientierungsangebote – Sind die Praxislerntage mit Berufsorientierungsangeboten (inhaltlich) verein- und koppelbar?

Ja. Die Schule muss sogar Synergien zwischen dem Schülerbetriebspraktikum, weiteren Berufsorientierungsangeboten und den Praxislerntagen schaffen. Dadurch sollen die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler von der expliziten vertiefenden Berufsorientierung (Schülerbetriebspraktikum) und dem handlungsorientierten Unterricht in Theorie und Praxis (Praxislerntage) profitieren.

Vorschläge der Pädagogischen Arbeitsstelle "Praxislerntage" zur inhaltlichen Verknüpfung mit anderen bzw. parallel laufenden Berufsorientierungsangeboten finden Sie: hier 


Berufsorientierungsmessen – Können Fahrten zu Berufsorientierungsmessen im Rahmen des Modellprojektes erstattet werden?

Nein. 


Besuche am Praxislernort – Wer besucht die Schülerinnen und Schüler am Praxislernort?

Die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sind von der zuständigen Lehrkraft ihrer Schule jeweils bis zu zweimal im Schulhalbjahr am Praxislernort zu besuchen. 


Betreuung am Praxislernort - Wer betreut die Schülerinnen und Schüler am Praxislernort?

Der Praxislernort benennt der Schule für die jeweilige Schülerin bzw. den jeweiligen Schüler eine Praxismentorin bzw. einen Praxismentor sowie ggf. eine diesbezügliche Vertretungsperson.


Bewerbung – Müssen sich die Schülerinnen und Schüler am Praxislernort bewerben?

Die vorbereitenden Maßnahmen zum Modellprojekt finden in der Schule statt. Sie dienen u.a. der Wahl des Praxislernortes durch die Schülerin bzw. den Schüler. Hierzu soll zum Beispiel im Rahmen des Unterrichtes eine schriftliche Bewerbung durch die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler angefertigt werden. Diese bildet einen Teil der Entscheidungsgrundlage für die jeweiligen Praxislernorte.


Bewertung durch den Praxislernort - Werden die Schülerinnen und Schüler durch den Praxislernort bewertet?

Ja. Im Berichtsheft sind in der 6.Rubrik "Auswertung" pro Schulhalbjahr Formblätter zur Selbst- und Fremdwahrnehmung enthalten. Die Schülerin oder der Schüler füllt das Formblatt zur Selbstwahrnehmung aus und die Praxismentorin oder der Praxismentor füllt das Formblatt zur Fremdwahrnehmung aus. Diese Einschätzungen können in die Bewertung der Schülerin oder des Schülers durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer für das jeweilige Unterrichtsfach einfließen.

Ansichtsexemplare zum Download der jeweiligen Art des Berichtsheftes finden Sie: hier 


Bildungsträger - Können externe Bildungsträger Praxislernort sein?

Ja. Bildungsträger können ebenfalls Praxislernorte sein, wenn sie den am Modellprojekt teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ermöglichen können, die betriebliche Realität kennenzulernen.


D

Datenschutz am Praxislernort – Was ist zu beachten?

Die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Regelungen sind einzuhalten und anzuwenden.


Dauer Praxislerntag - Wie lange dauert ein Praxislerntag?

Die Unterrichtszeit beträgt für die Schülerinnen und Schüler am Praxislernort während eines Praxislerntages maximal sieben Zeitstunden zuzüglich Pausenzeiten. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben davon unberührt.


Doppelfinanzierung - Besteht die Gefahr einer Doppelfinanzierung, wenn die Praxislerntage mit einem ESF geförderten Projekt verknüpft werden?

Nein. Aufgrund der inhaltlichen Konzeption des Modellprojektes „Duales Lernen in Form von Praxislerntagen“, die eine Weiterentwicklung des Unterrichtes repräsentiert, ist eine Doppelfinanzierung von/mit ESF-geförderten Berufsorientierungsprojekten ausgeschlossen.


Durchführungsrhythmus - Müssen die Schülerinnen und Schüler in jedem Schulhalbjahr der Klassenstufe 8 und 9 die Praxislerntage durchführen?

Nein. Die Durchführung der Praxislerntage kann für die Schulhalbjahre ausgesetzt werden, in denen die Schule feste Berufsorientierungsmaßnahmen durchführt, die eine Durchführung der Praxislerntage aufgrund vertraglicher Verbindlichkeiten nicht ermöglichen.

Die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage" berät jede interessierte und teilnehmende Schule zur individuellen und passenden Kopplung der Praxislerntage mit ihrem jeweiligen Schulkonzept. 


E

Erlass – Wo finde ich die aktuelle Rechtsgrundlage zum Modellprojekt?

Die aktuell geltende Rechtsgrundlage zum Modellprojekt finden Sie: hier 

 


Evaluation – Wie erfolgt die Evaluation des Modellprojektes?

Zum einen erfragt die koordinierende Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage" zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte Kennzahlen bei den teilnehmenden Schulen.

Zum anderen soll ab dem Jahr 2024 zusätzlich eine externe wissenschaftliche Evaluation erfolgen, um das Modellprojekt hinsichtlich der Eignung für die Übernahme in das Regelschulsystem zu bewerten, und um zukünftige Unterstützungsbedarfe zu explorieren.


F

Fahrtkostenerstattung – Was ist prinzipiell zu beachten?

Die für die Schülerinnen und Schüler anfallenden Kosten für die im Rahmen des Praxislerntages durchzuführenden Fahrten zwischen der Wohnung und dem Praxislernort trägt das Land Sachsen-Anhalt, sofern diese nicht oder nur teilweise gemäß den Satzungen der Träger der Schülerbeförderung nach § 71 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder andere Dritte abgegolten sind.

Sofern der Praxislernort nicht mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erreicht werden kann, werden Fahrtkosten in Höhe von 20 Cent je Kilometer erstattet. Dabei ist die kürzeste Fahrstrecke zugrunde zu legen. Der Anspruch auf Erstattung entfällt, wenn ein oder mehrere Schülerinnen und Schüler im Rahmen eines regulären Arbeitsweges der gesetzlichen Vertretung oder Dritten zum Praxislernort oder zum Wohnort befördert werden. Pro Praxislerntag sind lediglich eine Hinfahrt und eine Rückfahrt erstattungsfähig.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie: hier


Fahrtkostenerstattung bei Nutzung des ÖPNV– Was muss beachtet werden?

Die für die Schülerinnen und Schüler anfallenden Kosten für die im Rahmen des Praxislerntages durchzuführenden Fahrten zwischen der Wohnung und dem Praxislernort trägt das Land Sachsen-Anhalt, sofern diese nicht oder nur teilweise gemäß den Satzungen der Träger der Schülerbeförderung nach § 71 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder andere Dritte abgegolten sind.

Erstattungsfähig sind die Fahrtkosten nur in Höhe der Kosten der preiswertesten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Pro Praxislerntag sind lediglich eine Hinfahrt und eine Rückfahrt erstattungsfähig.

Weitere Informationen finden Sie: hier


G

Gesetzliche Grundlage zum Modellprojekt – Wo finde ich diese?

Den aktuell geltenden Erlass zum Modellprojekt finden Sie: hier 


Gesundheitszeugnis Kosten – Was gilt es zu beachten, wenn der Praxislernort die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses verlangt?

Prinzipiell gilt: Ein Praxislernort kann ein Gesundheitszeugnis fordern.

Dadurch können für die Schülerin oder den Schüler bereits vor dem ersten Praxislerntag zusätzliche Kosten entstehen. Um im Einzelfall zu prüfen, ob diese Kosten über das Modellprojekt erstattungsfähig sind, kontaktieren Sie bitte VOR der erstmaligen Umsetzung des ersten Praxislerntages den dafür zuständigen Mitarbeiter: Herrn Ernst. Seine Kontaktdaten finden Sie: hier 


K

Klassenstufe/Schuljahrgang – Welche Klassenstufen/Schuljahrgänge dürfen an den Praxislerntagen teilnehmen?

Die Praxislerntage finden im 8. und/oder 9. Schuljahrgang statt.


Kompetenzen – Welche Kompetenzen sollen die Schülerinnen und Schüler am Praxislernort schärfen?

Die Schülerinnen und Schüler sollen während der Praxislerntage u.a. die in der Schule bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kompetenzen am Praxislernort erkennen, anwenden, festigen und weiterentwickeln. Weitere Ziele des Modellprojektes finden Sie unter Punkt 3 des Erlasses: hier 


Koordination – Wer ist für die Koordination der Praxislerntage an einer Schule zuständig?

Eine von der Schulleitung beauftragte Lehrkraft. Sie ist zugleich die Kontaktperson zur und für die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage".


Kostenerstattung Bearbeitungsstatus – Erhalten die Antragstellenden eine Bestätigung/Rückmeldung zu ihren eingereichten Anträgen?

Nein.

Nach Posteingang erfolgt die individuelle Prüfung Ihrer Anträge und der erstattungsfähige Betrag wird direkt auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen. Die Antragstellenden werden nicht gesondert über die Bearbeitung oder Auszahlung informiert. Stattdessen können Sie den aktuellen Bearbeitungsstand jederzeit und nach jeweiliger Kostenart sortiert unter folgendem Link abrufen: hier 

Bei individuellen (Nach-)Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Ernst. Seine Kontaktdaten finden Sie: hier


Kostenerstattung Dauer – Wie lange dauert eine Kostenerstattung?

Die Bearbeitungs- und Erstattungsdauer richtet sich vornehmlich nach der Anzahl eingehender Anträge. Den jeweils aktuellen Bearbeitungsstatus können Sie jederzeit durch einen Klick auf die jeweilige Kostenart einsehen: hier 

Der gesamte Bearbeitungsprozess wird dabei in Form von unterschiedlichen Symbolen/Piktogrammen dargestellt. Somit wissen Sie jederzeit, an welcher Stelle sich der Bearbeitungsprozess gerade befindet.

Bei individuellen (Nach-)Fragen steht Ihnen Herr Ernst gern zur Verfügung. Seine Kontaktdaten finden Sie: hier


Kostenerstattung für Lehrkräfte – Was muss ich dazu wissen?

Die das Modellprojekt umsetzenden Lehrkräfte können im Rahmen der Praxislerntage ebenfalls Kosten erstattet bekommen. Hierzu stellt die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage" einen separaten Bereich mit allen wichtigen Informationen für Sie zur Verfügung: hier  

 


Kostenerstattung für Schülerinnen und Schüler – Was muss ich dazu wissen?

Für teilnehmende Schülerinnen und Schüler gibt es im Rahmen der Praxislerntage prinzipiell die Möglichkeit der Fahrt- und Sachkostenerstattung. Mit der Bearbeitung dieser Anträge ist die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage" beauftragt. Hierzu hat sie je nach Art der Kostenerstattung einen eigenen Bereich mit allen wichtigen Informationen erstellt:

Informationen zur Erstattung von Schülerfahrtkostenhier  

Informationen zur Erstattung der schülerbezogenen Sachkosten: Für Arbeits- und Schutzbekleidung klicken Sie bitte: hier und für die Erstattung von Arbeits- und Verbrauchsmaterial klicken Sie bitte: hier  


Krankheit – Was ist zu tun, wenn eine Schülerin oder ein Schüler erkrankt?

Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht am Praxislerntag teilnehmen, sind unverzüglich der Praxislernort und die Schule zu informieren. Die Schülerin oder der Schüler hat sodann der Schule eine entsprechende schriftliche Entschuldigung vorzulegen.


L

Lehrerwochenstunden – Stehen für die betreuenden Lehrkräfte Lehrerwochenstunden zur Verfügung?

Die Vor- und Nachbereitung der Praxislerntage sowie die Vor-Ort-Besuche der jeweiligen Schülerinnen und Schüler sind vom Umfang her in die reguläre wöchentliche Arbeitszeit der zuständigen Lehrkraft einzubeziehen. Für die Betreuung ist für vier Schülerinnen oder Schüler eine Unterrichtsstunde in der Woche des Praxislerntages vorzusehen.

 


M

Migration – Können Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund an den Praxislerntagen teilnehmen?

Ja.

Um eine problemlose Durchführung der Praxislerntage zu gewährleisten, ist bei Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund sicherzustellen, dass keine Verständigungsprobleme aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse auftreten. Schülerinnen und Schüler bei denen dies nicht sichergestellt ist, werden gemäß Nummer 2.8 des geltenden RdErl. des MB zum Modellprojekt (hier) unterrichtet.


P

Praxisauftrag – Wo wird der Praxisauftrag von der Schülerin / dem Schüler bearbeitet?

Am Praxislernort.

Die Praxisaufträge werden dann (gemäß Nummer 5.1.4 d) des RdErl. vom MB (hier) im Unterricht thematisiert. Die Verbindung der Praxisaufträge der Schule mit den für den Praxislernort wesentlichen Unterrichtsfächern ist mit der praktischen Tätigkeit am Praxislernort sicherzustellen. Der Praxislernort hat der Schülerin oder dem Schüler einen entsprechenden Bearbeitungszeitraum für den Praxisauftrag und zur Führung des Berichtsheftes zur Verfügung zu stellen.


Praxislernort Kriterien – Welche Kriterien muss ein Praxislernort erfüllen?

Eine Auflistung von Kriterien für einen Praxislernort finden Sie: hier


Praxislernort Lage – Wo dürfen sich die Praxislernorte befinden?

Die Praxislernorte sollen sich in der Regel am oder in der Nähe des Schulortes oder des Wohnortes der Schülerin oder des Schülers befinden. Die Entfernung zwischen der Wohnung der Schülerinnen und Schüler und dem ausgewählten Praxislernort darf nicht mehr als 30 Kilometer betragen und sollte sich in den Verwaltungsgrenzen des jeweiligen Schulträgers befinden. 


Praxislernort Suche – Wer sucht nach geeigneten Praxislernorten?

Die Schule stellt sicher, dass jede Schülerin und jeder Schüler zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres einen Praxislernort besucht.

Die Suche nach einem geeigneten Praxislernort kann durch die Schulen selbst erfolgen und/oder durch die Schülerinnen und Schüler. Den Schulen wird empfohlen einen Praxislernorte-Pool anzulegen.

Unterstützungsangebote für die Suche nach Praxislernorten finden Sie: hier 

Die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage" sowie die unterstützenden Organisationen und Netzwerkpartner helfen ebenfalls gern dabei, geeignete Praxislernorte zu finden.


Praxislernort Wahl – Wer wählt den Praxislernort für die Schülerin oder den Schüler aus?

Die Wahl des Praxislernortes soll vordergründig durch die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler bestimmt werden. Die Erfahrungen aus vorangegangenen Berufsorientierungsmaßnahmen und deren Ergebnisse können unterstützend herangezogen werden.


Praxislernort Wechsel – Wie oft muss der Praxislernort gewechselt werden?

Prinzipiell gilt:

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler besucht pro Schulhalbjahr grundsätzlich einen anderen Praxislernort.

(2) Die erneute Auswahl desselben Praxislernortes innerhalb eines Schuljahres kann im Einzelfall zugunsten der Schülerin oder des Schülers bewilligt werden. Hierzu ist ein Antrag bei der Pädagogischen Arbeitsstelle "Praxislerntage" einzureichen. Das entsprechende Antragsformular dazu finden Sie: hier


Praxislernorte kennenlernen – Wo können Schulen potentielle Praxislernorte kennenlernen?

Schulen können potentielle Praxislernorte zum Beispiel beim Besuch von

  • regionalen Netzwerktreffen der Pädagogischen Arbeitsstelle „Praxislerntage“
  • Berufsorientierungsmessen oder
  • Treffen der regionalen Arbeitskreise  SCHULEWIRTSCHAFT. Die Kontaktdaten zu diesen regionalen Netzwerken finden Sie: hier

kennenlernen. 


Praxislerntag Rhythmus – In welchem Rhythmus finden die jeweiligen Praxislerntage statt?

Alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse leisten den Praxislerntag an ein und demselben von der Schulleitung festgelegten Wochentag im 14-tägigen Rhythmus ab. 


Praxislerntage als Vertretungsunterricht - Dürfen Stunden von Unterrichtsfächern, die aufgrund fehlender Lehrkräfte nicht unterrichtet werden, in den Praxislerntag einfließen?

Nein, dies ist nicht möglich, da die Schulen rechtlich verpflichtet sind auch in diesen Unterrichtsfächern eine Note zu erteilen. Wenn dieses Unterrichtsfach nicht unterrichtet wird, kann keine Notenerteilung erfolgen.


Praxismentor – Über welche Qualitätsanforderungen muss eine Praxismentorin bzw. ein Praxismentor verfügen?

Eine Auflistung von Qualitätsanforderungen an die Praxismentorin bzw. den Praxismentor finden Sie: hier


S

Schulassistenten – Wird es für am Modellprojekt teilnehmenden Schulen extra Schulverwaltungsassistenten geben?

Nein.

Zur Unterstützung der Schulen wurde die Pädagogische Arbeitsstelle „Praxislerntage“ am Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt (kurz: LISA) eingerichtet. Neben ihr unterstützen zahlreiche Organisationen und Netzwerkpartner die Schulen. Eine kleine Auswahl dazu finden Sie: hier


Schulen in freier Trägerschaft – Dürfen Schulen, die sich in freier Trägerschaft befinden, auch am Modellprojekt teilnehmen?

Ja. 


Schülerbetriebspraktikum – Sind die Praxislerntage und das SBP miteinander vereinbar?

Ja.

Die Schule muss sogar Synergien zwischen dem Schülerbetriebspraktikum, weiteren Berufsorientierungsangeboten und den Praxislerntagen schaffen. Dadurch sollen die Schülerinnen und Schüler von der expliziten vertiefenden Berufsorientierung (Schülerbetriebspraktikum) und dem handlungsorientierten Unterricht in Theorie und Praxis (Praxislerntage) profitieren.

 


Schülerbetriebspraktikum Ersatz - Können die Praxislerntage das SBP oder ein anderes Berufsorientierungsangebot ersetzen?

Nein.

Die Praxislerntage sind eine Form des dualen Lernens und finden auf der Grundlage des Lehrplans statt. Im Mittelpunkt der Praxislerntage steht die Weiterentwicklung des Unterrichts durch eine praxisnahe und handlungsorientierte Unterrichtsgestaltung. Die Schule muss Synergien zwischen dem Schülerbetriebspraktikum, weiteren Berufsorientierungsangeboten und den Praxislerntagen schaffen. Dadurch sollen die Schülerinnen und Schüler von der expliziten vertiefenden Berufsorientierung (Schülerbetriebspraktikum) und dem handlungsorientierten Unterricht in Theorie und Praxis (Praxislerntage) profitieren.

Einige Vorschläge der Pädagogischen Arbeitsstelle "Praxislerntage" zur Verknüpfung mit parallel laufenden Berufsorientierungsangeboten finden Sie: hier 


Schülerfahrtkosten – Was muss ich dazu wissen?

Die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage" hat hierfür einen eigenen Informations- und Downloadbereich erstellt: hier


Schulformen – Welche Schulformen können an den Praxislerntagen teilnehmen?

  • Sekundarschulen
  • Gemeinschaftsschulen
  • Gesamtschulen
  • Förderschulen, mit Ausnahme der Förderschulen für Geistigbehinderte. 
  • Auf die Gymnasialzweige der Gemeinschaftsschule und der Gesamtschule findet das Modellprojekt keine Anwendung.

schulinterne Planung – Was gilt es bei der Integration der Praxislerntage in die schulinterne Planung zu beachten?

Die Lehrkräfte, deren Unterrichtsfächer in den Praxislerntag integriert sind, bilden gemeinsam mit den gemäß Nummer 5.1.2 RdErl. des MB (hier) zuständigen Lehrkräften ein Team, das für die Integration der Praxislerntage in die schulinterne Planung verantwortlich ist. Folgende Inhalte sind dabei zu berücksichtigen:

a)     die Benennung der für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung verantwortlichen Personen,

b)     eine Übersicht über die teilnehmenden Klassen, die zuständigen Lehrkräfte, die Termine der Praxislerntage sowie eine Auflistung der von den Schülerinnen und Schülern ausgewählten Praxislernorte,

c)     die Benennung der genutzten Fächer, die für die Praxislerntage vorgesehenen Lehrplaninhalte und deren zeitlichen Umfang,

d)     konkrete lehrplanbezogene und berufsfeldübergreifende Praxisaufträge, mit entsprechendem Erwartungshorizont, inklusive geltenden Anforderungsbereichen und deren Einbindung in den Unterricht am Lernort Schule, die durch die Schülerinnen und Schüler aufgrund der Tätigkeit am Praxislernort zu bearbeiten sind,

e)     Festlegungen zu der Bewertung der im Rahmen der Praxislerntage erstellten Schülerleistungen sowie gegebenenfalls des Berichtsheftes,

f)       Festlegungen zu der allgemeinen Terminsetzung,

g)     eine Übersicht zu den Praxislernorten der Schule, dabei entscheidet die Schule in eigener Verantwortung über die Anlage eines schulspezifischen Praxislernort-Pools und

h)     entsprechende Verknüpfungsmöglichkeiten zwischen den Praxislerntagen mit dem obligatorischen Schülerbetriebspraktikum und weiteren in das jeweilige Schulkonzept implementierten Berufsorientierungsmaßnahmen.

Unterstützungsmaterialien zur Integration der Praxislerntage in die schulinterne Planung finden Sie: hier  


Sonderfälle – Was passiert mit Schülerinnen und Schülern, die aus besonderen Gründen nicht an den Praxislerntagen teilnehmen können?

Schülerinnen und Schüler, die aus besonderen Gründen, die der Schule schriftlich zu belegen sind, nicht an den Praxislerntagen teilnehmen können, sind verpflichtet, während dieser Zeit den Unterricht in einer anderen Klasse, gegebenenfalls in einem anderen Schuljahrgang, zu besuchen.


sonderpädagogischer Förderbedarf – Was gilt es zu beachten?

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass sie ebenfalls am Praxislerntag teilnehmen können.


Stundenplanung – Wie können die Praxislerntage in den Stundenplan integriert werden?

In der Regel bietet es sich an, die Praxislerntage aus den fächerübergreifenden Stundenpool zu speisen. Die in den Praxislerntag integrierten Unterrichtsfächer können auf einen Tag gelegt werden und die betreuende Lehrkraft an diesem Tag nur in der von ihr zu betreuenden Klasse eingeteilt werden (in beiden Wochen). Weitere Möglichkeiten können bei den bereits teilnehmenden Projektschulen erfragt werden. Eine Übersicht dieser finden Sie: hier


Stundentafel - Ist der Praxislerntag Bestandteil der Stundentafel und des Unterrichts?

Ja, der Praxislerntag basiert auf der Grundlage des Lehrplans. Für die Durchführung der Praxislerntage werden Fächer der Stundentafel zu fächerverbindenden Unterricht zusammengefasst. Es handelt sich somit um eine veränderte Form des traditionellen Unterrichts. Auf dieser Grundlage wird er fester Bestandteil der Stundentafel. Der Praxislerntag ist Bestandteil der von der Schule für den Praxislerntag ausgewählten Unterrichtsfächer.


T

Teilnahme Klasse - Können die Praxislerntage zunächst mit nur einer Klasse durchgeführt werden?

Gemäß geltender Rechtsgrundlage zum Modellprojekt sind die Praxislerntage in den Schuljahrgängen 8 und 9 durchzuführen. In der Einführungsphase des Modellprojektes wird den Schulen jedoch die Möglichkeit eingeräumt, entsprechend ihrer schulspezifischen Bedingungen, vorerst auch mit nur einer Klasse oder einem Schuljahrgang zu starten.


Teilnahme Klassen - Müssen alle Klassen eines Schuljahrganges an den Praxislerntagen teilnehmen?

Nein.

Die Schule entscheidet selbst mit wie vielen Klassen eines Schuljahrganges sie das Modellprojekt durchführen möchte.


Teilnahme Praxislernort – Wie können Praxislernorte am Modellprojekt teilnehmen?

Hierfür gibt es sehr viele unterschiedliche Möglichkeiten. Ein paar Beispiele:

(1) Interessierte Praxislernorte können sich jederzeit an die am Modellprojekt teilnehmenden Schulen wenden. Die aktuelle Übersicht finden Sie: hier

(2) Bei individuellen Fragen - zum Beispiel: welche Schulen darüber hinaus bereits Interesse am Modellprojekt signalisiert haben, wie die Praxislerntage in Ihrem Unternehmen / Ihrer Einrichtung praktisch umsetzbar wären oder was es bei der Implementierung Ihrerseits pragmatisch zu beachten gibt - steht Ihnen Herr Kanigowski gern beratend zur Seite. Seine Kontaktdaten finden Sie: hier

(3) Interessierte Praxislernorte können ihre Teilnahme auch durch das Ausfüllen eines Teilnahmeformulars der beratenden Pädagogischen Arbeitsstelle „Praxislerntage“ anzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie: hier An der angegebenen Stelle sind ebenfalls verschiedene Unterstützungsmaterialen für Praxislernorte hinterlegt.

(4) Bei einer Teilnahme am Modellprojekt können sich Praxislernorte ebenfalls in die Praxislernorte-Datenbank (hier) kostenfrei aufnehmen lassen. Somit werden Sie leichter von Lehrkräften, Eltern sowie interessierten Schülerinnen und Schülern gefunden. 


Teilnahme Schule – Wie können interessierte Schulen am Modellprojekt teilnehmen?

Grundlage für die Entscheidung zur Durchführung der Praxislerntage ist ein Beschluss der Gesamtkonferenz. Hat die Gesamtkonferenz die Durchführung der Praxislerntage beschlossen, sind das Modellprojekt betreffend vorbereitende Maßnahmen in der Schule einzuleiten.

Jedoch steht Ihnen die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage" bereits bei Ihren ersten Fragen zum Modellprojekt zur Verfügung und berät gern im Verlauf der erstmaligen Implementierung, Umsetzung und Nachbereitung. 

Die Schule meldet sich offiziell über das Teilnahmeformular der Pädagogischen Arbeitsstelle „Praxislerntage" an: hier  


Teilnahmepflicht – Sind die Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an den Praxislerntagen verpflichtet?

Prinzipiell gilt: Die Teilnahme ist für alle Schülerinnen und Schüler, deren Klasse die Praxislerntage durchführt, verpflichtend.

Schülerinnen und Schüler, die aus besonderen Gründen, die der Schule schriftlich zu belegen sind, nicht an den Praxislerntagen teilnehmen können, sind verpflichtet, während dieser Zeit den Unterricht in einer anderen Klasse, gegebenenfalls in einem anderen Schuljahrgang, zu besuchen.


U

Unterrichtsfächer - Welche Unterrichtsfächer werden bei der Durchführung der Praxislerntage integriert?

Die Entscheidung über die in den Praxislerntag zu integrierenden Unterrichtsfächer liegt in der Eigenverantwortung der Schule. Eine Übersicht zu mit den Praxislerntagen verknüpfbaren Lehrplaninhalten der jeweiligen Unterrichtsfächer finden Sie: hier 


Unterstützung – Welche Unterstützung gibt es für die teilnehmenden Schulen und Praxislernorte?

Am Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt (kurz: LISA) wurde die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage" eingerichtet. Sie unterstützt die Schulen und sichert die Verbindung zur Wirtschaft. In ihren unmittelbaren Aufgabenbereich fallen darüber hinaus:

a)     Netzwerkarbeit,

b)     Konzipierung, Durchführung und Evaluation von Fortbildungen im Rahmen des Modellprojektes,

c)     Erstellung unterschiedlicher Unterstützungsmaterialien,

d)     Zusammenarbeit mit Projektschulen und deren projektverantwortlichen Lehrkräften,

e)     Mitwirkung an Maßnahmen zur Evaluation und Weiterentwicklung des Modellprojektes,

f)       Genehmigungsverfahren von Einzelfällen,

g)     Planung, Einsatz und Verwaltung von Projektmitteln.

Alle von der Pädagogischen Arbeitsstelle "Praxislerntage" erstellten Unterstützungsmaterialien sowie Unterstützungsangebote der Netzwerkpartner finden Sie: hier


V

Versicherungsschutz – Wie sind die Schülerinnen und Schüler während der Praxislerntage versichert?

Während der Praxislerntage unterliegen die Schülerinnen und Schüler, wie beim Schulbesuch, der gesetzlichen Unfallversicherung. Weiterer Versicherungsschutz besteht entsprechend den von den Schulträgern freiwillig abgeschlossenen Versicherungsverträgen. Für die Schulen in Landesträgerschaft tritt das Land als Schulträger im Schadenhaftungsfall ein.

 


Z

Ziele – Welche Ziele verfolgt das Modellprojekt?

Während der Praxislerntage sollen die Schülerinnen und Schüler:

a)     die in der Schule bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kompetenzen am Praxislernort erkennen, anwenden, festigen und weiterentwickeln,

b)     eine objektive Vorstellung über die realen Anwendungsgebiete und die Notwendigkeit schulischen Wissens erhalten,

c)     für das Erreichen des angestrebten Schulabschlusses (intrinsisch) motiviert werden,

d)     das eigenständige und eigenverantwortliche Lernen verstärken,

e)     eigene Stärken und Schwächen erkennen und verbessern und

f)       Erfolgserlebnisse wahrnehmen.

Durch die Praxislerntage ist sicherzustellen, dass einerseits durch einen schülerdifferenzierten Unterricht am Praxislernort ein Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler geleistet und andererseits die Verbesserung der Ausbildungsreife intendiert wird.


Zusammenarbeit zwischen Praxislernort und Schule – Auf welche Weise arbeiten Schulen und Praxislernorte zusammen?

Der Praxislernort benennt der Schule für ihre jeweilige Schülerin oder ihren jeweiligen Schüler eine Praxismentorin oder einen Praxismentor sowie gegebenenfalls eine Vertretungsperson. Die jeweilige zuständige Lehrkraft und die Praxismentorin oder der Praxismentor stehen in kontinuierlicher Abstimmung inhaltlicher und organisatorischer Art. Im Einzelfall können die Praxismentor:innen auch bei der Erstellung der Praxisaufträge unterstützen.

Der Praxislernort erhält von der Schule die

a)     Benennung der Termine der Praxislerntage,

b)     Benennung der in die Praxislerntage integrierten Unterrichtsfächer,

c)     Praxisaufträge, die für die Praxislerntage vorgesehen sind,

d)     entsprechenden Lehrplaninhalte, die zeitlich für das Lernen am Praxislernort wesentlich sind.


Zuwendungen an Schüler – Ist es gestattet Schülerinnen und Schülern Zuwendungen als Anerkennung zukommen zu lassen?

Ja.

Den Kammern oder dem Praxislernort ist es gestattet ihnen als Anerkennung Sonderzuwendungen, zum Beispiel in Form von Gutscheinen zu übergeben. Die gesetzliche Vertretung und die Schule sind darüber vorab in Kenntnis zu setzen.



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