Teilnahmepflicht – Sind die Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an den Praxislerntagen verpflichtet?

Prinzipiell gilt: Die Teilnahme ist für alle Schülerinnen und Schüler, deren Klasse die Praxislerntage durchführt, verpflichtend.

Schülerinnen und Schüler, die aus besonderen Gründen, die der Schule schriftlich zu belegen sind, nicht an den Praxislerntagen teilnehmen können, sind verpflichtet, während dieser Zeit den Unterricht in einer anderen Klasse, gegebenenfalls in einem anderen Schuljahrgang, zu besuchen.

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