Beförderungspflicht – Besteht eine Beförderungspflicht für teilnehmende Schülerinnen und Schüler?
Prinzipiell gilt:
(1) Bei den Praxislerntagen handelt es sich um Unterrichtan einem anderen Ort.
(2) Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht von Schülerinnen und Schülern ist allgemein im § 71 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geregelt (hier). Ein Beispiel: "Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht in jedem Fall, wenn Schülerinnen und Schüler wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung befördert werden müssen."(§ 71 SchulG LSA Absatz 6 Satz 3).