Fahrtkostenerstattung bei Nutzung des ÖPNV– Was muss beachtet werden?

Die für die Schülerinnen und Schüler anfallenden Kosten für die im Rahmen des Praxislerntages durchzuführenden Fahrten zwischen der Wohnung und dem Praxislernort trägt das Land Sachsen-Anhalt, sofern diese nicht oder nur teilweise gemäß den Satzungen der Träger der Schülerbeförderung nach § 71 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder andere Dritte abgegolten sind.

Erstattungsfähig sind die Fahrtkosten nur in Höhe der Kosten der preiswertesten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Pro Praxislerntag sind lediglich eine Hinfahrt und eine Rückfahrt erstattungsfähig.

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