Glossar zum Schulrecht
Im Glossar zum Schulrecht findest du Erklärungen zu den wichtigsten Begriffen rund um die Thematik des Schulrechts.
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Arbeitszeiten der LehrkräfteVerordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) §2 Arbeitszeit Arbeitstage sind diejenigen Schul- sowie Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen. Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden. Die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Einrichtungen muss der Arbeitszeit vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechen. § 3 Regelstundenzahl (1) Die
Regelstundenzahl ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte
Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. (2) Die Regelstundenzahl beträgt für Lehrkräfte an: Grundschulen à 27 Unterrichtsstunden Sekundarschulen,
Abendsekundarschulen, Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Integrierte
Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen, Neben der Unterrichtsverpflichtung sind Lehrkräfte außerdem für die folgenden Aufgaben innerhalb ihrer Arbeitszeit verantwortlich:
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BMBFDas Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung in Deutschland gehört zur maßgeblichen Aufgabe der Bildungsinstitution BMBF. Dabei erstrecken sich die Maßnahmen von der frühkindlichen Förderung bis hin zur beruflichen Weiterbildung. Mehr Informationen zum BMBF findest du hier. | |
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DatenschutzDas Bundesverfassungsgericht hat in seinem "Volkszählungsurteil" von 1983 klargestellt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Grundrecht ist. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Auch europarechtlich (Art. 8 Europäische Grundrechtscharta) und landesrechtlich (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VerfLSA) ist der Schutz personenbezogener Daten grundrechtlich verbindlich vorgegeben. Alle am Schulleben Beteiligten müssen die Vorgaben des Datenschutzes beachten. Die Schulleiterin/ der Schulleiter ist für den Datenschutz an der Schule verantwortlich. Zu ihrer Unterstützung muss ein Datenschutzbeauftragter benannt sein (Art. 37 Abs.1 lit. a DSGVO). | |
DienstaufsichtBei der Dienstaufsicht handelt es sich um die zweite Säule der Schulaufsicht, die sich auf die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal erstreckt. | |
DigitalPakt SchuleDigitalPakt Schule 2019-2024 in Sachsen-Anhalt Um in der zunehmend digitaler werdenden Welt Schritt halten zu können, sollen nötige Medienkompetenzen in der Schule vermittelt werden. Damit geht auch eine bessere technische Ausstattung der Schulen einher. Mit dem DigitalPakt Schule soll dieses Ziel durch Bund und Länder erreicht werden. Der Bund unterstützt die Länder und Gemeinden durch den DigitalPakt Schule bei Investitionen in die digitale Bildungsinfrastruktur, um den flächendeckenden Aufbau einer zeitgemäßen digitalen Bildungsinfrastruktur unter Einbezug der Pädagogik zu erreichen. Mit einer Verwaltungsvereinbarung vom 17.05.2019 stellt der Bund, innerhalb seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten, 6,5 Milliarden Euro für digitale Bildungsinvestitionen in einem Zeitraum von 5 Jahren bereit. Mehr Informationen zum DigitalPakt findest du hier. | |
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Was ist bei der Einrichtung von E-Mail-Konten im Unterricht zu beachten? Grundsätzlich gilt die strikte Trennung von privater und unterrichtlicher E-Mail-Nutzung. Der Bildungsauftrag für die Schulen umfasst nicht das Einrichten/Nutzen von E-Mail-Konten von Schüler*innen zum privaten Gebrauch. Werden personenbezogene E-Mail-Konten über den lokalen Mail-Server im Schulnetz eingerichtet, kann die Schule im Missbrauchsfall den Zugang löschen. Da E-Mail-Nutzung Inhalt des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags ist, ist bei minderjährigen Schüler*innen hierfür keine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter*innen erforderlich. | |
ElternpflichtenFür die Durchsetzung der Schulpflicht und aller damit zusammenhängenden Pflichten sind grundsätzlich die Eltern zuständig. Es ist nicht, wie viel Eltern glauben, Aufgabe der Schule oder gar der Lehrkraft, dafür zu sorgen, dass die Schüler:innen (pünktlich) zum Unterricht erscheinen und die erforderlichen Arbeitsmaterialien dabeihaben. Lehrkräfte sind jedoch dazu verpflichtet die Eltern darüber zu informieren, wenn Schüler:innen gegen die Schulpflicht verstoßen. | |
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Fortbildung der LehrkräfteDie Lehrkräfte und die pädagogischen Mitarbeiter*innen an Schulen sind verpflichtet, sich regelmäßig, auch in ihrer unterrichtsfreien Zeit, fortzubilden. Die Fortbildung dient der Vertiefung, Aktualisierung und Erneuerung des für die Berufsausübung erforderlichen Wissens und Könnens. Sie umfasst alle Maßnahmen des Landes und andere als Fortbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiter*innen anerkannte Veranstaltungen auf landesweiter, regionaler oder schulinterner Ebene. Die Schulen ermitteln Art und Umfang des Fortbildungsbedarfs unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation der Arbeit der Schule und des Schulprogramms. Das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt (LISA) leistet im Rahmen der Fortbildung von Lehrkräften und pädagogischen Mitarbeiter*innen an Schulen grundlegende Entwicklungsarbeit. Es plant, organisiert und führt in Zusammenarbeit mit Netzwerkpartner*innen des Landes zentrale und regionale Fortbildungsmaßnahmen sowie die Schulung der Lehrkräfte durch. | |
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HausaufgabenHausaufgaben stehen in engem Zusammenhang mit dem Unterricht. Sie dienen in erster Linie der Sicherung und Festigung des im Unterricht erarbeiteten Stoffes und der Übung erlernter Techniken zur Lösung unterschiedlicher Aufgaben. Sie sollen neue Arbeitsschritte und Inhalte vorbereiten, bei den Schüler*innen das Interesse am Fach fördern und sie über den Unterricht hinaus Kenntnisse und Einsichten gewinnen lassen. Hausaufgaben sollen den Schüler*innen Gelegenheit geben, unter Anwendung des erworbenen Wissens und der erlernten methodischen Fähigkeiten Lernvorgänge zunehmend selbständig zu organisieren und dabei Arbeitstechniken und Arbeitsmittel selbständig zu wählen und einzusetzen. Sie sollen dazu auch ermöglichen, selbständig an der Lösung begrenzt neuer Problem- und Aufgabenstellungen zu arbeiten. Hausaufgaben setzen die in der Schule begonnenen Lernprozesse zu Hause fort oder bereiten geplante Unterrichtsvorhaben so vor, dass die Ergebnisse als von der Lehrkraft eingeplante Bausteine Bestandteil der kommenden Unterrichtsstunden (Unterrichtseinheit) sind. Deshalb muss der Zusammenhang zwischen Unterricht und Hausaufgabe für die Schüler*innen in jedem Einzelfall erkennbar sein. Hausaufgaben sind nicht als Ersatz für entfallenen Unterricht oder als Disziplinierungsmittel einzusetzen. | |