Arbeitszeiten der Lehrkräfte

Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr)

§2 Arbeitszeit

Arbeitstage sind diejenigen Schul- sowie Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen. Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden. Die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Einrichtungen muss der Arbeitszeit vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechen.

§ 3 Regelstundenzahl

(1) Die Regelstundenzahl ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben.
      Eine Unterrichtsstunde wird mit 45 Minuten berechnet.

(2) Die Regelstundenzahl beträgt für Lehrkräfte an:

      Grundschulen à 27 Unterrichtsstunden

      Sekundarschulen, Abendsekundarschulen, Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Integrierte Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen,
      Förderschulen, Berufsbildende Schulen à 25 Unterrichtsstunden


Neben der Unterrichtsverpflichtung sind Lehrkräfte außerdem für die folgenden Aufgaben innerhalb ihrer Arbeitszeit verantwortlich: 

  •      Aufsicht in Pausen
  •      Elterngespräche/Schülergespräche
  •      Vor - und Nachbereitung des Unterrichts
  •      Dienstberatung
  •      Bürokratie
  •      Fachraumpflege
  •      ... 


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