Verordnung über
die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr)
§2 Arbeitszeit
Arbeitstage
sind diejenigen Schul- sowie Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage zuzüglich
eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen. Soweit die Lehrkräfte nicht
Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche Verpflichtungen zu
bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben
zeitlich nicht gebunden. Die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
entsprechenden Einrichtungen muss der Arbeitszeit vergleichbarer Lehrkräfte an
öffentlichen Schulen entsprechen.
§ 3
Regelstundenzahl
(1) Die
Regelstundenzahl ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte
Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. Eine
Unterrichtsstunde wird mit 45 Minuten berechnet.
(2) Die
Regelstundenzahl beträgt für Lehrkräfte an: