Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem "Volkszählungsurteil" von 1983
klargestellt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein
Grundrecht ist. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des
Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner
persönlichen Daten zu bestimmen. Auch europarechtlich (Art. 8 Europäische
Grundrechtscharta) und landesrechtlich (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VerfLSA) ist der
Schutz personenbezogener Daten grundrechtlich verbindlich vorgegeben.
Alle am
Schulleben Beteiligten müssen die Vorgaben des Datenschutzes beachten.Die
Schulleiterin/ der Schulleiter ist für den Datenschutz an der Schule
verantwortlich. Zu ihrer Unterstützung muss ein Datenschutzbeauftragter benannt
sein (Art. 37 Abs.1 lit. a DSGVO).