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Glossar zum Schulrecht

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Datenschutz

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem "Volkszählungsurteil" von 1983 klargestellt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Grundrecht ist. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Auch europarechtlich (Art. 8 Europäische Grundrechtscharta) und landesrechtlich (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VerfLSA) ist der Schutz personenbezogener Daten grundrechtlich verbindlich vorgegeben.

Alle am Schulleben Beteiligten müssen die Vorgaben des Datenschutzes beachten. Die Schulleiterin/ der Schulleiter ist für den Datenschutz an der Schule verantwortlich. Zu ihrer Unterstützung muss ein Datenschutzbeauftragter benannt sein (Art. 37 Abs.1 lit. a DSGVO).


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