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A

Arbeitsmittel

In Sachsen-Anhalt ist durch das Schulgesetz geregelt, dass die Schule als Arbeitgeber der Lehrkräfte für deren Ausstattung mit Arbeitsmitteln und Materialien Sorge zu tragen hat (§ 81 SchulG LSA).

Im Detail geht es hierbei um die sogenannte Lehrmittelverordnung Sachsen-Anhalt (LMV LSA), welche die Grundsätze für die Beschaffung von Lehrmitteln für Schulen in Sachsen-Anhalt vorgibt. Darin ist auch geregelt, dass Lehrkräfte ohne eigene Kostenbeteiligung notwendige Arbeitsmittel und -geräte für ihre unterrichtlichen Verpflichtungen zur Verfügung gestellt bekommen müssen.

Zudem haben Lehrkräfte in der Regel einen Anspruch auf Erstattung von Ausgaben für Arbeitsmittel, die sie für ihren Unterricht benötigen und die nicht von der Schule gestellt werden. Hierzu zählen beispielsweise Fachbücher oder Arbeitsmaterialien.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Ausstattung auch von der Finanzlage der jeweiligen Schule abhängig sein kann.


Arbeitszeiten der Lehrkräfte

Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr)

§2 Arbeitszeit

Arbeitstage sind diejenigen Schul- sowie Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen. Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden. Die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Einrichtungen muss der Arbeitszeit vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechen.

§ 3 Regelstundenzahl

(1) Die Regelstundenzahl ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben.
      Eine Unterrichtsstunde wird mit 45 Minuten berechnet.

(2) Die Regelstundenzahl beträgt für Lehrkräfte an:

      Grundschulen à 27 Unterrichtsstunden

      Sekundarschulen, Abendsekundarschulen, Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Integrierte Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen,
      Förderschulen, Berufsbildende Schulen à 25 Unterrichtsstunden


Neben der Unterrichtsverpflichtung sind Lehrkräfte außerdem für die folgenden Aufgaben innerhalb ihrer Arbeitszeit verantwortlich: 

  •      Aufsicht in Pausen
  •      Elterngespräche/Schülergespräche
  •      Vor - und Nachbereitung des Unterrichts
  •      Dienstberatung
  •      Bürokratie
  •      Fachraumpflege
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