Glossar zum Schulrecht
Im Glossar zum Schulrecht findest du Erklärungen zu den wichtigsten Begriffen rund um die Thematik des Schulrechts.
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Arbeitszeiten der LehrkräfteVerordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) §2 Arbeitszeit Arbeitstage sind diejenigen Schul- sowie Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen. Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden. Die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Einrichtungen muss der Arbeitszeit vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechen. § 3 Regelstundenzahl (1) Die
Regelstundenzahl ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte
Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. (2) Die Regelstundenzahl beträgt für Lehrkräfte an: Grundschulen à 27 Unterrichtsstunden Sekundarschulen,
Abendsekundarschulen, Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Integrierte
Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen, Neben der Unterrichtsverpflichtung sind Lehrkräfte außerdem für die folgenden Aufgaben innerhalb ihrer Arbeitszeit verantwortlich:
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