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A

Aufgaben der Schule – Welche Aufgaben hat eine teilnehmende Schule?

Koordination

Eine von der Schulleitung beauftragte Lehrkraft, die zugleich auch zuständige Lehrkraft sein kann, ist für die Koordination der Praxislerntage an der Schule zuständig. Sie ist die Kontaktperson zur und für die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage".

zuständige Lehrkraft für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler

Die Schülerinnen und Schüler sind von der zuständigen Lehrkraft ihrer Schule während der Praxislerntage jeweils bis zu zweimal im Schulhalbjahr am Praxislernort zu besuchen. In der Regel ist eine zuständige Lehrkraft für zwei Klassen verantwortlich. Die jeweilige zuständige Lehrkraft und die Praxismentorin oder der Praxismentor stehen in kontinuierlicher Abstimmung inhaltlicher und organisatorischer Art.

Lehrerwochenstunden für die zuständige Lehrkraft

Die Vor- und Nachbereitung der Praxislerntage sowie die Vor-Ort-Besuche der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sind vom Umfang her in die reguläre wöchentliche Arbeitszeit der zuständigen Lehrkraft einzubeziehen. Für die Betreuung ist für vier Schülerinnen bzw. Schüler eine Unterrichtsstunde in der Woche des Praxislerntages vorzusehen.

schulinterne Planung

Die Lehrkräfte, deren Unterrichtsfächer in den Praxislerntag integriert sind, bilden gemeinsam mit den zuständigen Lehrkräften für die Praxislerntage ein Lehrkräfteteam, das für die Integration der Praxislerntage in die schulinterne Planung verantwortlich ist. Folgende Inhalte sind dabei zu berücksichtigen:

a)     die Benennung der für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung verantwortlichen Personen,

b)     eine Übersicht über die teilnehmenden Klassen, die zuständigen Lehrkräfte, die Termine der Praxislerntage sowie eine Auflistung der von den      Schülerinnen und Schülern ausgewählten Praxislernorte,

c)     die Benennung der genutzten Fächer, die für die Praxislerntage vorgesehenen Lehrplaninhalte und deren zeitlichen Umfang,

d)     konkrete lehrplanbezogene und berufsfeldübergreifende Praxisaufträge, mit entsprechendem Erwartungshorizont, inklusive geltenden Anforderungsbereichen und deren Einbindung in den Unterricht am Lernort Schule, die durch die Schülerinnen und Schüler aufgrund der Tätigkeit am Praxislernort zu bearbeiten sind,

e)     Festlegungen zu der Bewertung der im Rahmen der Praxislerntage erstellten Schülerleistungen sowie gegebenenfalls des Berichtsheftes,

f)      Festlegungen zu der allgemeinen Terminsetzung,

g)     eine Übersicht zu den Praxislernorten der Schule. Dabei entscheidet die Schule in eigener Verantwortung über die Anlage eines schulspezifischen Praxislernort-Pools und

h)     entsprechende Verknüpfungsmöglichkeiten zwischen den Praxislerntagen mit dem obligatorischen Schülerbetriebspraktikum und weiteren in das jeweilige Schulkonzept implementierten Berufsorientierungsmaßnahmen.

Information der Schülerinnen und Schüler sowie deren gesetzlicher Vertretung

Die Schülerinnen und Schüler sowie deren gesetzliche Vertretung sind im Vorfeld umfassend über Inhalte, Organisation, Ablauf und Einbindung der Praxislerntage in den Unterricht zu informieren.

Bewerbung am Praxislernort

Die vorbereitenden Maßnahmen dienen der Wahl der Praxislernorte für die Durchführung des Praxislerntages im 8. und 9. Schuljahrgang. Hierzu soll im Rahmen des Unterrichts eine schriftliche Bewerbung durch alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler angefertigt werden. Diese bildet einen Teil der Entscheidungsgrundlage für die jeweiligen Praxislernorte.

Berichtsheft

Die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler führen während des gesamten Zeitraumes der Durchführung der Praxislerntage ein Berichtsheft, das vom Bildungsministerium explizit für die Praxislerntage entwickelt wurde und den Teilnehmerschulen kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Das Berichtsheft ist auf den gesamten Zeitraum der Praxislerntage ausgelegt. 

Die Verbindung der Praxisaufträge der Schule mit den für den Praxislernort wesentlichen Unterrichtsfächern ist mit der praktischen Tätigkeit am Praxislernort sicherzustellen. Der Praxislernort hat der Schülerin oder dem Schüler einen entsprechenden Bearbeitungszeitraum für den Praxisauftrag und zur Führung des Berichtsheftes zur Verfügung zu stellen. Die Praxismentorin oder der Praxismentor unterzeichnet die jeweiligen Tätigkeitsberichte im Berichtsheft der Schülerin oder des Schülers. Im Berichtsheft sind in der 6.Rubrik "Auswertung" pro Schulhalbjahr Formblätter zur Selbst- und Fremdwahrnehmung enthalten. Die Schülerin oder der Schüler füllt das Formblatt zur Selbstwahrnehmung aus und die Praxismentorin oder der Praxismentor füllt das Formblatt zur Fremdwahrnehmung aus. Diese Einschätzungen können in die Bewertung der Schülerin oder des Schülers durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer für das jeweilige Unterrichtsfach einfließen.

Kooperation mit den Praxislernorten

Der Praxislernort erhält von der Schule die

a)     Benennung der Termine der Praxislerntage,

b)     Benennung der in die Praxislerntage integrierten Unterrichtsfächer,

c)     Praxisaufträge, die für die Praxislerntage vorgesehen sind,

d)     entsprechenden Lehrplaninhalte, die zeitlich für das Lernen am Praxislernort wesentlich sind.

 

Unterstützungsmaterialien für die Integration der Praxislerntage in die schulinterne Planung finden Sie: hier 


Aufgaben der Schülerinnen und Schüler – Welche Aufgaben haben die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler?

Wahl des Praxislernortes

Die Wahl des Praxislernortes soll vordergründig durch die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler bestimmt werden. Die Erfahrungen aus vorangegangenen Berufsorientierungsmaßnahmen und deren Ergebnisse können unterstützend herangezogen werden.

Haus – und Betriebsordnung am Praxislernort einhalten

Die Schülerinnen und Schüler unterliegen der jeweiligen Haus- und Betriebsordnung. Während der Praxislerntage haben sie den Anordnungen und Weisungen der am Praxislernort tätigen Personen zu folgen.

Berichtsheft führen und Praxisaufträge bearbeiten

Die Schülerinnen und Schüler führen während des gesamten Zeitraums der Praxislerntage ein Berichtsheft. Sie bearbeiten darin die Praxisaufträge der Schule, die dann im Unterricht thematisiert werden.

Verhalten bei Krankheit und anderen abwesenheitsbedingten Gründen

Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht am Praxislerntag teilnehmen, sind unverzüglich der Praxislernort und die Schule zu informieren. Die Schülerin oder der Schüler hat sodann der Schule eine entsprechende schriftliche Entschuldigung vorzulegen.


Aufsicht am Praxislernort – Wer stellt die Aufsicht über die Schülerin oder den Schüler am Praxislernort sicher?

Der Praxislernort stellt die Erfüllung der betrieblichen Aufsichtspflicht sicher.


Austritt Praxislernort– Wie können registrierte Praxislernorte aus dem Modellprojekt austreten?

Ein bei der Pädagogischen Arbeitsstelle "Praxislerntage" registrierter Praxislernort (Übersicht dazu: hier) kann im Falle keiner erneuten Umsetzung der Praxislerntage eine kurze E-Mail an lisa-praxislerntage@sachsen-anhalt.de senden. Bitte bedenken Sie in diesem Fall, dass die Schule ebenfalls darüber in Kenntnis gesetzt werden sollten.

Praxislernorte, die über einen Austritt nachdenken, bitten wir, sich zuvor bei der Pädagogischen Arbeitsstelle „Praxislerntage“ zu melden. Jede Rückmeldung zur Umsetzung ist im Rahmen der Modellphase des Projektes wichtig! 

Mit dem Austritt aus dem Modellprojekt wird auch Ihr Eintrag in der Praxislernorte-Datenbank (hier) gelöscht.


Austritt Schule – Wie kann eine Schule aus dem Modellprojekt austreten?

Für den Austritt aus dem zusätzlichen und freiwilligen Modellprojekt ist lediglich eine E-Mail mit einer kurzen Begründung an lisa-praxislerntage@sachsen-anhalt.de notwendig.

Schulen, die über einen Austritt nachdenken, bitten wir, sich zuvor bei der Pädagogischen Arbeitsstelle „Praxislerntage“ zu melden. Im Rahmen der Modellphase des Projektes ist jede Ihrer Rückmeldungen wichtig für den Projektfortgang. 

Können Schulen hingegen ihren avisierten Projektstart-Termin nicht einhalten, wäre ein Austritt aus dem Modellprojekt nicht notwendig.  Eine Verschiebung des Starttermins ist jederzeit möglich. Wir bitten in diesem Fall lediglich um eine kurze Information darüber an die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage", um Sie weiterhin in Ihrem Vorhaben bei Bedarf unterstützen zu können.


B

Beendigung einer Kooperation - Was passiert, wenn eine Kooperation von einer Seite aus nicht erfüllt wird?

Bei der Vorbereitung, Durchführung, Umsetzung und Nachbereitung der einzelnen Praxislerntage sind sehr viele unterschiedliche Akteurinnen und Akteure involviert. Daher gilt es in erster Linie die jeweils individuelle Situation zu kennen: wer macht was nicht? Die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage" hat aus ihrer bisherigen Arbeit heraus drei mögliche bzw. allgemeine Fallkonstellationen entwickelt.  

Konstellation 1: Die Schülerin oder der Schüler kommt ihren/seinen Pflichten nicht nach

In diesem Fall kann der Praxislernort die Kooperation mit der Schülerin oder dem Schüler auflösen. Die Schülerin oder der Schüler muss dann den Unterricht in einer anderen Klasse, ggf. in einem anderen Schuljahrgang, besuchen.

Konstellation 2: Der Praxislernort kommt seinen Pflichten nicht nach

Wenn es (zeitlich) möglich und sinnvoll erscheint, kann bzw. muss sich die Schülerin oder der Schüler einen neuen Praxislernort suchen. Alternativ muss die Schülerin oder der Schüler auch hier den Unterricht in einer anderen Klasse, ggf. in einem anderen Schuljahrgang, besuchen. Die zuständige Lehrkraft kann an dieser Stelle vermittelnd tätig werden. 

Konstellation 3: Eine teilnehmende Schule kommt ihren Pflichten nicht nach

Sollten dem Praxislernort oder der teilnehmenden Schülerin bzw. dem teilnehmenden Schüler (gravierende) Unstimmigkeiten in der Umsetzung der Praxislerntage begegnen, ist in erster Linie immer der Kontaktversuch mit den verantwortlichen Lehrkräften der jeweiligen Schule zu avisieren. Darüber hinaus ist in diesem Fall auch die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage" in koordinierender Funktion für alle Beteiligten tätig. Eine kurze E-Mail oder Anruf genügt. Die Kontaktdaten finden Sie: hier  


Beförderungspflicht – Besteht eine Beförderungspflicht für teilnehmende Schülerinnen und Schüler?

Prinzipiell gilt:

(1) Bei den Praxislerntagen handelt es sich um Unterricht an einem anderen Ort.

(2) Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht von Schülerinnen und Schülern ist allgemein im § 71 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geregelt (hier). Ein Beispiel: "Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht in jedem Fall, wenn Schülerinnen und Schüler wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung befördert werden müssen."(§ 71 SchulG LSA Absatz 6 Satz 3). 


Begriffsbestimmung – Was sind Praxislerntage?

Praxislerntage sind eine Form des dualen Lernens und finden auf der Grundlage des Lehrplans statt. Im Mittelpunkt der Praxislerntage steht die Weiterentwicklung des Unterrichts durch eine praxisnahe und handlungsorientierte Unterrichtsgestaltung. Die Praxislerntage werden im Rahmen eines Modellprojekts durchgeführt.

Weitere Informationen finden Sie: hier


Belehrungen am Praxislernort - Wer belehrt die Schülerinnen und Schüler und worüber?

Prinzipiell gilt: Es sind die jeweiligen Rechtsvorschriften für den jeweiligen Praxislernort zu berücksichtigen. Aufgrund der Bandbreite potentieller Praxislernorte kann es daher keine einheitliche Antwort auf die Frage geben. Im Folgenden jedoch einige Hinweise zum Thema: 

(1) Die Praxismentorin oder der Praxismentor hat die Schülerin oder den Schüler zu den geltenden Arbeitsschutzbestimmungen zu belehren und gegebenenfalls in die Bedienung von Maschinen und Anlagen einzuweisen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Praxislerntage der jeweiligen Haus- und Betriebsordnung. Sie haben zudem den Anordnungen und Weisungen der am Praxislernort tätigen Personen zu folgen.

(3) Zudem sind Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, des Datenschutzes, der Unfallverhütung und des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten bzw. zu berücksichtigen. 

Die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage" empfiehlt daher jedem Praxislernort eine betriebs- bzw. einrichtungsspezifische aktenkundige Belehrung mit der teilnehmenden Schülerin bzw. dem teilnehmenden Schüler durchzuführen.


Berichtsheft – Führen die Schülerinnen und Schüler während der Praxislerntage ein Berichtsheft?

Ja.

Die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler führen während des gesamten Zeitraumes der Durchführung der Praxislerntage ein Berichtsheft, das vom Bildungsministerium explizit für die Praxislerntage entwickelt wurde und den teilnehmenden Schulen kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. 

Weitere Informationen und digitale Ansichtsexemplare finden Sie: hier 



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