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Glossar zum Schulrecht

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Urheberrecht

In Sachsen-Anhalt gilt das Urheberrecht auch im schulischen Kontext und ist somit auch für Schulen und Lehrkräfte relevant. Demnach dürfen Lehrkräfte urheberrechtlich geschützte Werke  (z.B. Texte, Bilder, Musik) im Unterricht nutzen, sofern es sich um eine angemessene Nutzung handelt und kein kommerzieller Zweck verfolgt wird. Auch hier sind die Nutzungsrechte in der Regel eingeschränkt und es muss geprüft werden, ob eine Nutzung im konkreten Fall erlaubt ist.

Lehrkräfte sollten immer darauf achten, bei der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken die Quellen anzugeben und die Urheberrechte zu respektieren.

Dies gilt auch für Arbeiten von Schüler*innen. Schulhefte, Zeichnungen u.ä. werden, selbst wenn das Arbeitsmaterial im Rahmen der Lernmittelfreiheit unentgeltlich bereitgestellt wird, durch die Benutzung und Bearbeitung zum Eigentum der Schüler*in. Die Schule ist demnach nicht befugt, Hefte und Zeichnungen dauerhaft einzubehalten.

Arbeiten von Schüler*innen, die explizit für die Schule angefertigt wurden (im Werkunterricht erstellte Lernmittel, Zeichnungen zum Schmücken der Schulflure) werden zum Eigentum des Schulträgers. Das Urheberrecht an Schüler*innenarbeiten steht den Schüler*innen jedoch auch dann zu, wenn die Arbeiten zum Eigentum des Schulträgers geworden sind. Daher ist z.B. die Veröffentlichung von Schüler*innenarbeiten in Zeitschriften, etc. nur mit Einwilligung der Schüler*in bzw. der Eltern zulässig.


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