In
Sachsen-Anhalt gilt das Urheberrechtauch im schulischen Kontext und ist somit
auch für Schulen und Lehrkräfte relevant. Demnach dürfen Lehrkräfte
urheberrechtlich geschützte Werke (z.B.
Texte, Bilder, Musik) im Unterricht nutzen, sofern es sich um eine angemessene
Nutzung handelt und kein kommerzieller Zweck verfolgt wird. Auch hier sind die
Nutzungsrechte in der Regel eingeschränkt und es muss geprüft werden, ob eine
Nutzung im konkreten Fall erlaubt ist.
Lehrkräfte sollten immer darauf achten, bei der Verwendung von urheberrechtlich
geschützten Werken die Quellen anzugeben und die Urheberrechte zu respektieren.
Dies gilt auch
für Arbeiten von Schüler*innen. Schulhefte, Zeichnungen u.ä. werden, selbst
wenn das Arbeitsmaterial im Rahmen der Lernmittelfreiheit unentgeltlich
bereitgestellt wird, durch die Benutzung und Bearbeitung zum Eigentum der
Schüler*in. Die Schule ist demnach nicht befugt, Hefte und Zeichnungen
dauerhaft einzubehalten.
Arbeiten von Schüler*innen, die explizit für die Schule angefertigt wurden
(im Werkunterricht erstellte Lernmittel, Zeichnungen zum Schmücken der
Schulflure) werden zum Eigentum des Schulträgers. Das Urheberrecht an
Schüler*innenarbeiten steht den Schüler*innen jedoch auch dann zu, wenn die Arbeiten
zum Eigentum des Schulträgers geworden sind. Daher ist z.B. die
Veröffentlichung von Schüler*innenarbeiten in Zeitschriften, etc. nur mit Einwilligung
der Schüler*in bzw. der Eltern zulässig.