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Beendigung einer Kooperation - Was passiert, wenn eine Kooperation von einer Seite aus nicht erfüllt wird?

Bei der Vorbereitung, Durchführung, Umsetzung und Nachbereitung der einzelnen Praxislerntage sind sehr viele unterschiedliche Akteurinnen und Akteure involviert. Daher gilt es in erster Linie die jeweils individuelle Situation zu kennen: wer macht was nicht? Die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage" hat aus ihrer bisherigen Arbeit heraus drei mögliche bzw. allgemeine Fallkonstellationen entwickelt.  

Konstellation 1: Die Schülerin oder der Schüler kommt ihren/seinen Pflichten nicht nach

In diesem Fall kann der Praxislernort die Kooperation mit der Schülerin oder dem Schüler auflösen. Die Schülerin oder der Schüler muss dann den Unterricht in einer anderen Klasse, ggf. in einem anderen Schuljahrgang, besuchen.

Konstellation 2: Der Praxislernort kommt seinen Pflichten nicht nach

Wenn es (zeitlich) möglich und sinnvoll erscheint, kann bzw. muss sich die Schülerin oder der Schüler einen neuen Praxislernort suchen. Alternativ muss die Schülerin oder der Schüler auch hier den Unterricht in einer anderen Klasse, ggf. in einem anderen Schuljahrgang, besuchen. Die zuständige Lehrkraft kann an dieser Stelle vermittelnd tätig werden. 

Konstellation 3: Eine teilnehmende Schule kommt ihren Pflichten nicht nach

Sollten dem Praxislernort oder der teilnehmenden Schülerin bzw. dem teilnehmenden Schüler (gravierende) Unstimmigkeiten in der Umsetzung der Praxislerntage begegnen, ist in erster Linie immer der Kontaktversuch mit den verantwortlichen Lehrkräften der jeweiligen Schule zu avisieren. Darüber hinaus ist in diesem Fall auch die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage" in koordinierender Funktion für alle Beteiligten tätig. Eine kurze E-Mail oder Anruf genügt. Die Kontaktdaten finden Sie: hier  


Beförderungspflicht – Besteht eine Beförderungspflicht für teilnehmende Schülerinnen und Schüler?

Prinzipiell gilt:

(1) Bei den Praxislerntagen handelt es sich um Unterricht an einem anderen Ort.

(2) Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht von Schülerinnen und Schülern ist allgemein im § 71 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geregelt (hier). Ein Beispiel: "Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht in jedem Fall, wenn Schülerinnen und Schüler wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung befördert werden müssen."(§ 71 SchulG LSA Absatz 6 Satz 3). 


Begriffsbestimmung – Was sind Praxislerntage?

Praxislerntage sind eine Form des dualen Lernens und finden auf der Grundlage des Lehrplans statt. Im Mittelpunkt der Praxislerntage steht die Weiterentwicklung des Unterrichts durch eine praxisnahe und handlungsorientierte Unterrichtsgestaltung. Die Praxislerntage werden im Rahmen eines Modellprojekts durchgeführt.

Weitere Informationen finden Sie: hier


Belehrungen am Praxislernort - Wer belehrt die Schülerinnen und Schüler und worüber?

Prinzipiell gilt: Es sind die jeweiligen Rechtsvorschriften für den jeweiligen Praxislernort zu berücksichtigen. Aufgrund der Bandbreite potentieller Praxislernorte kann es daher keine einheitliche Antwort auf die Frage geben. Im Folgenden jedoch einige Hinweise zum Thema: 

(1) Die Praxismentorin oder der Praxismentor hat die Schülerin oder den Schüler zu den geltenden Arbeitsschutzbestimmungen zu belehren und gegebenenfalls in die Bedienung von Maschinen und Anlagen einzuweisen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Praxislerntage der jeweiligen Haus- und Betriebsordnung. Sie haben zudem den Anordnungen und Weisungen der am Praxislernort tätigen Personen zu folgen.

(3) Zudem sind Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, des Datenschutzes, der Unfallverhütung und des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten bzw. zu berücksichtigen. 

Die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage" empfiehlt daher jedem Praxislernort eine betriebs- bzw. einrichtungsspezifische aktenkundige Belehrung mit der teilnehmenden Schülerin bzw. dem teilnehmenden Schüler durchzuführen.


Berichtsheft – Führen die Schülerinnen und Schüler während der Praxislerntage ein Berichtsheft?

Ja.

Die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler führen während des gesamten Zeitraumes der Durchführung der Praxislerntage ein Berichtsheft, das vom Bildungsministerium explizit für die Praxislerntage entwickelt wurde und den teilnehmenden Schulen kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. 

Weitere Informationen und digitale Ansichtsexemplare finden Sie: hier 


Berufsorientierungsangebote – Sind die Praxislerntage mit Berufsorientierungsangeboten (inhaltlich) verein- und koppelbar?

Ja. Die Schule muss sogar Synergien zwischen dem Schülerbetriebspraktikum, weiteren Berufsorientierungsangeboten und den Praxislerntagen schaffen. Dadurch sollen die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler von der expliziten vertiefenden Berufsorientierung (Schülerbetriebspraktikum) und dem handlungsorientierten Unterricht in Theorie und Praxis (Praxislerntage) profitieren.

Vorschläge der Pädagogischen Arbeitsstelle "Praxislerntage" zur inhaltlichen Verknüpfung mit anderen bzw. parallel laufenden Berufsorientierungsangeboten finden Sie: hier 


Berufsorientierungsmessen – Können Fahrten zu Berufsorientierungsmessen im Rahmen des Modellprojektes erstattet werden?

Nein. 


Besuche am Praxislernort – Wer besucht die Schülerinnen und Schüler am Praxislernort?

Die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sind von der zuständigen Lehrkraft ihrer Schule jeweils bis zu zweimal im Schulhalbjahr am Praxislernort zu besuchen. 


Betreuung am Praxislernort - Wer betreut die Schülerinnen und Schüler am Praxislernort?

Der Praxislernort benennt der Schule für die jeweilige Schülerin bzw. den jeweiligen Schüler eine Praxismentorin bzw. einen Praxismentor sowie ggf. eine diesbezügliche Vertretungsperson.


Bewerbung – Müssen sich die Schülerinnen und Schüler am Praxislernort bewerben?

Die vorbereitenden Maßnahmen zum Modellprojekt finden in der Schule statt. Sie dienen u.a. der Wahl des Praxislernortes durch die Schülerin bzw. den Schüler. Hierzu soll zum Beispiel im Rahmen des Unterrichtes eine schriftliche Bewerbung durch die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler angefertigt werden. Diese bildet einen Teil der Entscheidungsgrundlage für die jeweiligen Praxislernorte.



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