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Datenschutz

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem "Volkszählungsurteil" von 1983 klargestellt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Grundrecht ist. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Auch europarechtlich (Art. 8 Europäische Grundrechtscharta) und landesrechtlich (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VerfLSA) ist der Schutz personenbezogener Daten grundrechtlich verbindlich vorgegeben.

Alle am Schulleben Beteiligten müssen die Vorgaben des Datenschutzes beachten. Die Schulleiterin/ der Schulleiter ist für den Datenschutz an der Schule verantwortlich. Zu ihrer Unterstützung muss ein Datenschutzbeauftragter benannt sein (Art. 37 Abs.1 lit. a DSGVO).


Dienstaufsicht

Bei der Dienstaufsicht handelt es sich um die zweite Säule der Schulaufsicht, die sich auf die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal erstreckt.



DigitalPakt Schule

DigitalPakt Schule 2019-2024 in Sachsen-Anhalt

Um in der zunehmend digitaler werdenden Welt Schritt halten zu können, sollen nötige Medienkompetenzen in der Schule vermittelt werden. Damit geht auch eine bessere technische Ausstattung der Schulen einher. Mit dem DigitalPakt Schule soll dieses Ziel durch Bund und Länder erreicht werden.

Der Bund unterstützt die Länder und Gemeinden durch den DigitalPakt Schule bei Investitionen in die digitale Bildungsinfrastruktur, um den flächendeckenden Aufbau einer zeitgemäßen digitalen Bildungsinfrastruktur unter Einbezug der Pädagogik zu erreichen. Mit einer Verwaltungsvereinbarung vom 17.05.2019 stellt der Bund, innerhalb seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten, 6,5 Milliarden Euro für digitale Bildungsinvestitionen in einem Zeitraum von 5 Jahren bereit. 

Mehr Informationen zum DigitalPakt findest du hier.