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T

Teilnahme Praxislernort – Wie können Praxislernorte am Modellprojekt teilnehmen?

Hierfür gibt es sehr viele unterschiedliche Möglichkeiten. Ein paar Beispiele:

(1) Interessierte Praxislernorte können sich jederzeit an die am Modellprojekt teilnehmenden Schulen wenden. Die aktuelle Übersicht finden Sie: hier

(2) Bei individuellen Fragen - zum Beispiel: welche Schulen darüber hinaus bereits Interesse am Modellprojekt signalisiert haben, wie die Praxislerntage in Ihrem Unternehmen / Ihrer Einrichtung praktisch umsetzbar wären oder was es bei der Implementierung Ihrerseits pragmatisch zu beachten gibt - steht Ihnen Herr Kanigowski gern beratend zur Seite. Seine Kontaktdaten finden Sie: hier

(3) Interessierte Praxislernorte können ihre Teilnahme auch durch das Ausfüllen eines Teilnahmeformulars der beratenden Pädagogischen Arbeitsstelle „Praxislerntage“ anzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie: hier An der angegebenen Stelle sind ebenfalls verschiedene Unterstützungsmaterialen für Praxislernorte hinterlegt.

(4) Bei einer Teilnahme am Modellprojekt können sich Praxislernorte ebenfalls in die Praxislernorte-Datenbank (hier) kostenfrei aufnehmen lassen. Somit werden Sie leichter von Lehrkräften, Eltern sowie interessierten Schülerinnen und Schülern gefunden. 


Teilnahme Schule – Wie können interessierte Schulen am Modellprojekt teilnehmen?

Grundlage für die Entscheidung zur Durchführung der Praxislerntage ist ein Beschluss der Gesamtkonferenz. Hat die Gesamtkonferenz die Durchführung der Praxislerntage beschlossen, sind das Modellprojekt betreffend vorbereitende Maßnahmen in der Schule einzuleiten.

Jedoch steht Ihnen die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage" bereits bei Ihren ersten Fragen zum Modellprojekt zur Verfügung und berät gern im Verlauf der erstmaligen Implementierung, Umsetzung und Nachbereitung. 

Die Schule meldet sich offiziell über das Teilnahmeformular der Pädagogischen Arbeitsstelle „Praxislerntage" an: hier  


Teilnahmepflicht – Sind die Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an den Praxislerntagen verpflichtet?

Prinzipiell gilt: Die Teilnahme ist für alle Schülerinnen und Schüler, deren Klasse die Praxislerntage durchführt, verpflichtend.

Schülerinnen und Schüler, die aus besonderen Gründen, die der Schule schriftlich zu belegen sind, nicht an den Praxislerntagen teilnehmen können, sind verpflichtet, während dieser Zeit den Unterricht in einer anderen Klasse, gegebenenfalls in einem anderen Schuljahrgang, zu besuchen.


U

Unterrichtsfächer - Welche Unterrichtsfächer werden bei der Durchführung der Praxislerntage integriert?

Die Entscheidung über die in den Praxislerntag zu integrierenden Unterrichtsfächer liegt in der Eigenverantwortung der Schule. Eine Übersicht zu mit den Praxislerntagen verknüpfbaren Lehrplaninhalten der jeweiligen Unterrichtsfächer finden Sie: hier 


Unterstützung – Welche Unterstützung gibt es für die teilnehmenden Schulen und Praxislernorte?

Am Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt (kurz: LISA) wurde die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage" eingerichtet. Sie unterstützt die Schulen und sichert die Verbindung zur Wirtschaft. In ihren unmittelbaren Aufgabenbereich fallen darüber hinaus:

a)     Netzwerkarbeit,

b)     Konzipierung, Durchführung und Evaluation von Fortbildungen im Rahmen des Modellprojektes,

c)     Erstellung unterschiedlicher Unterstützungsmaterialien,

d)     Zusammenarbeit mit Projektschulen und deren projektverantwortlichen Lehrkräften,

e)     Mitwirkung an Maßnahmen zur Evaluation und Weiterentwicklung des Modellprojektes,

f)       Genehmigungsverfahren von Einzelfällen,

g)     Planung, Einsatz und Verwaltung von Projektmitteln.

Alle von der Pädagogischen Arbeitsstelle "Praxislerntage" erstellten Unterstützungsmaterialien sowie Unterstützungsangebote der Netzwerkpartner finden Sie: hier


V

Versicherungsschutz – Wie sind die Schülerinnen und Schüler während der Praxislerntage versichert?

Während der Praxislerntage unterliegen die Schülerinnen und Schüler, wie beim Schulbesuch, der gesetzlichen Unfallversicherung. Weiterer Versicherungsschutz besteht entsprechend den von den Schulträgern freiwillig abgeschlossenen Versicherungsverträgen. Für die Schulen in Landesträgerschaft tritt das Land als Schulträger im Schadenhaftungsfall ein.

 


Z

Ziele – Welche Ziele verfolgt das Modellprojekt?

Während der Praxislerntage sollen die Schülerinnen und Schüler:

a)     die in der Schule bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kompetenzen am Praxislernort erkennen, anwenden, festigen und weiterentwickeln,

b)     eine objektive Vorstellung über die realen Anwendungsgebiete und die Notwendigkeit schulischen Wissens erhalten,

c)     für das Erreichen des angestrebten Schulabschlusses (intrinsisch) motiviert werden,

d)     das eigenständige und eigenverantwortliche Lernen verstärken,

e)     eigene Stärken und Schwächen erkennen und verbessern und

f)       Erfolgserlebnisse wahrnehmen.

Durch die Praxislerntage ist sicherzustellen, dass einerseits durch einen schülerdifferenzierten Unterricht am Praxislernort ein Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler geleistet und andererseits die Verbesserung der Ausbildungsreife intendiert wird.


Zusammenarbeit zwischen Praxislernort und Schule – Auf welche Weise arbeiten Schulen und Praxislernorte zusammen?

Der Praxislernort benennt der Schule für ihre jeweilige Schülerin oder ihren jeweiligen Schüler eine Praxismentorin oder einen Praxismentor sowie gegebenenfalls eine Vertretungsperson. Die jeweilige zuständige Lehrkraft und die Praxismentorin oder der Praxismentor stehen in kontinuierlicher Abstimmung inhaltlicher und organisatorischer Art. Im Einzelfall können die Praxismentor:innen auch bei der Erstellung der Praxisaufträge unterstützen.

Der Praxislernort erhält von der Schule die

a)     Benennung der Termine der Praxislerntage,

b)     Benennung der in die Praxislerntage integrierten Unterrichtsfächer,

c)     Praxisaufträge, die für die Praxislerntage vorgesehen sind,

d)     entsprechenden Lehrplaninhalte, die zeitlich für das Lernen am Praxislernort wesentlich sind.


Zuwendungen an Schüler – Ist es gestattet Schülerinnen und Schülern Zuwendungen als Anerkennung zukommen zu lassen?

Ja.

Den Kammern oder dem Praxislernort ist es gestattet ihnen als Anerkennung Sonderzuwendungen, zum Beispiel in Form von Gutscheinen zu übergeben. Die gesetzliche Vertretung und die Schule sind darüber vorab in Kenntnis zu setzen.



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