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Fahrtkostenerstattung – Was ist prinzipiell zu beachten?

Die für die Schülerinnen und Schüler anfallenden Kosten für die im Rahmen des Praxislerntages durchzuführenden Fahrten zwischen der Wohnung und dem Praxislernort trägt das Land Sachsen-Anhalt, sofern diese nicht oder nur teilweise gemäß den Satzungen der Träger der Schülerbeförderung nach § 71 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder andere Dritte abgegolten sind.

Sofern der Praxislernort nicht mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erreicht werden kann, werden Fahrtkosten in Höhe von 20 Cent je Kilometer erstattet. Dabei ist die kürzeste Fahrstrecke zugrunde zu legen. Der Anspruch auf Erstattung entfällt, wenn ein oder mehrere Schülerinnen und Schüler im Rahmen eines regulären Arbeitsweges der gesetzlichen Vertretung oder Dritten zum Praxislernort oder zum Wohnort befördert werden. Pro Praxislerntag sind lediglich eine Hinfahrt und eine Rückfahrt erstattungsfähig.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie: hier


Fahrtkostenerstattung bei Nutzung des ÖPNV– Was muss beachtet werden?

Die für die Schülerinnen und Schüler anfallenden Kosten für die im Rahmen des Praxislerntages durchzuführenden Fahrten zwischen der Wohnung und dem Praxislernort trägt das Land Sachsen-Anhalt, sofern diese nicht oder nur teilweise gemäß den Satzungen der Träger der Schülerbeförderung nach § 71 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder andere Dritte abgegolten sind.

Erstattungsfähig sind die Fahrtkosten nur in Höhe der Kosten der preiswertesten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Pro Praxislerntag sind lediglich eine Hinfahrt und eine Rückfahrt erstattungsfähig.

Weitere Informationen finden Sie: hier