Selbstlernkurs Schulrecht
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Gesetze im Kontext Schulrecht
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Das Recht, einen Gesetzesentwurf einzubringen, wird durch die Landesverfassung geregelt. Dieses Recht kann durch die Landesregierung, das Parlament (durch eine Fraktion oder acht Abgeordnete) und das Volk (durch ein Volksbegehren) in Anspruch genommen werden und wird als "Gesetzesinitiativrecht" bezeichnet.
Durch die Strukturierung Deutschlands in Bund und Länder, werden die Zuständigkeiten für unterschiedliche Gesetzesthemen auf Basis des Grundgesetzes festgelegt. Hierbei ist der Bund für zentrale Themen verantwortlich, während jedes Bundesland Regelungen zur Bildung, Sicherheit und Ordnung sowie Kultur individuell bestimmt.
Für Schulen in Sachsen-Anhalt ist das Schulgesetz des Bundeslandes Sachsen-Anhalt der Dreh – und Angelpunkt, welches die wesentlichen Dinge des Schulwesens regelt.
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Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland trifft in Artikel 7 folgende Festlegungen für Schulen:
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
In der Landesverfassung jedes Bundeslandes in Deutschland werden grundlegende Regelungen zur Organisation und Funktionsweise der jeweiligen Landesregierung und des Landesparlaments festgelegt. Sie ist eine zentrale rechtliche Grundlage für die Verwaltung eines Bundeslandes und dient als Rahmen für die politische Entscheidungsfindung und Umsetzung.
Das Schulgesetz der einzelnen Bundesländer in Deutschland regelt die Struktur und Organisation von Schulen sowie die Rechte und Pflichten von Schüler*innen, Lehrer*innen und Eltern. Es legt auch die curricularen Rahmenbedingungen für den Unterricht fest, welche auch die Lehrpläne und Bildungsstandards einschließen. Außerdem kann es Regelungen zur Lehrer*innenbildung, zur Schulaufsicht und zur Schulqualität enthalten.
Da jedes Bundesland unterschiedliche Schwerpunkte in der Bildungspolitik setzt, variiert auch der Inhalt der Schulgesetze. Dies führt einerseits zu Unterschieden in der Bildungsqualität, ermöglicht den Bundesländern jedoch andererseits auch auf regionale Bedürfnisse und Gegebenheiten entsprechend zu reagieren.
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