• Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte


    • Als ArbZVO-Lehr wird die Arbeitszeitverordnung bezeichnet, die für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Sachsen-Anhalt gilt. Durch die Einhaltung der ArbZVO-Lehr soll gewährleistet werden, dass die Lehrkräfte nicht übermäßig belastet werden und ihrer Arbeit unter fairen Bedingungen nachkommen können.


    • Hier findest du einen Ausschnitt ausgewählter Bestandteile der ArbZVO-Lehr. Die Aufzählung ist nicht vollständig und soll lediglich eine Idee dafür entwickeln, was in der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte festgehalten ist. Außerdem sei zu beachten, dass lediglich die Unterrichtsverpflichtung streng geregelt ist. Alles andere ist - abgesehen von der Teilnahme an Konferenzen u. ä. - zeitlich nicht reglementiert.

      Einen kompletten Einblick in das Dokument der Verordnung findest du 
      hier.

      Auszug aus der ArbZVO-Lehr:

      § 1 Geltungsbereich
      Diese Verordnung gilt für alle Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt.

      § 2 Arbeitszeit
      Arbeitstage sind diejenigen Schul- sowie Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen. Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie im Rahmen der Arbeitszeit nach § 63 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden. Die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Einrichtungen muss der Arbeitszeit vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechen.

      § 3 Regelstundenzahl
      (1) Die Regelstundenzahl ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. Eine Unterrichtsstunde wird mit 45 Minuten berechnet.
      (2) Die Regelstundenzahl beträgt für 1. Unterricht an Grundschulen und Fachpraxisunterricht an berufsbildenden Schulen 27 Unterrichtstunden; 2. Theorieunterricht an berufsbildenden Schulen sowie Unterricht an allen anderen Schulformen 25 Unterrichtsstunden. Abweichend hiervon beträgt die Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Förderschulen, die im Einsatz an Grundschulen überwiegend sonderpädagogische Förderung leisten, 25 Unterrichtsstunden.
      (3) Unterrichtet eine Lehrkraft in mehreren Schul- oder Unterrichtsformen, so ist für sie die Regelstundenzahl derjenigen Schul- oder Unterrichtsform maßgebend, in welcher der überwiegende Teil des Unterrichts erteilt wird. „Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz-und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte."
      (4) Bei Lehrkräften, die aufgrund individueller Vereinbarung oder allgemeiner Regelung anteilig beschäftigt werden, tritt an Stelle der Regelstundenzahl die verminderte Stundenzahl.
      (5) Ermäßigungen der Regelstundenzahl erhöhen innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 63 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes den Anteil der außerhalb der Unterrichtserteilung zu leistenden schulischen Aufgaben. Sie werden bei Teilzeitbeschäftigung in entsprechendem Verhältnis reduziert.


      (...)


      Wichtig zu beachten ist, das die Arbeitszeit von Lehrkräften sehr anspruchsvoll sein kann. Grundsätzlich umfasst diese neben der Vor- und Nachbereitungszeit des Unterrichts auch weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb stehen.

      Mögliche Tätigkeitsfelder von Lehrkräften lauten wie folgt:

      Unterricht geben: Die Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts gehört zu den Hauptaufgaben von Lehrkräften und nimmt einen großen Teil ihrer Arbeitszeit ein.

      Vor- und Nacharbeitung des Unterrichts: Hierzu zählen die Vor - und Nachbereitung von Unterrichtsmaterialien, die Korrektur von Arbeiten der Schüler*innen und die allgemeine Organisation des Unterrichts.

      Fortbildung: Lehrkräfte müssen sich regelmäßig fortbilden, um ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten.

      Verwaltungsaufgaben: Auch administrative Aufgaben fallen in die Arbeitszeit von Lehrkräften, wie z.B. die Organisation von Klassenfahrten, die Verwaltung der Klassenbücher, die Fachraumpflege und die Durchführung von Elterngesprächen.

      Teilnahme an Konferenzen: Lehrkräfte nehmen regelmäßig an Konferenzen teil, um sich mit Kolleg*innen auszutauschen und gemeinsam Schulprojekte zu planen.

      (...)

      Die Gesamtkonferenz = Gremium aus allen Lehrkräften der Schule, Elternvertreter*innen und Schülervertreter*innen

      Zu den Aufgaben der Schulkonferenz gehört es, über wichtige Angelegenheiten, wie z.B die Schulorganisation zu beraten und Beschlüsse zu fassen. Die Gesamtkonferenz hat jedoch keine Weisungsbefugnis, sondern berät die Schulleitung, gibt Empfehlungen ab und stellt ein wesentliches Element der Schuldemokratie dar.

      Des weiteren unterschiedet man zwischen:

      der Fachkonferenz = Versammlung der Lehrkräfte, die das betreffende Fach (z.B. Mathe) unterrichten sowie Elternvertreter*innen und Schülervertreter*innen

      Zu den Aufgaben der Fachkonferenz gehört es beispielsweise, Lehrpläne und Arbeitspläne für das jeweilige Fach zu erstellen oder zu überarbeiten, Fachcurricula zu entwickeln, Leistungserhebungen zu planen und fachspezifische Fortbildungen zu organisieren. Die Fachkonferenz kann auch Empfehlungen für die Einführung neuer Lehrbücher oder Unterrichtsmethoden abgeben.

      der Klassenkonferenz = die Lehrkräfte, die in einer Klasse unterrichten sowie Elternvertreter*innen und Schülervertreter*innen

      Die Klassenkonferenz hat eine wichtige Funktion bei der individuellen Förderung und Begleitung der Schüler*innen. Durch die enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte können gezielt Maßnahmen ergriffen werden, um den Lernfortschritt und das Verhalten der Lernenden zu verbessern.

      Für diese Konferenzen gilt: Eltern- und Schülervertretungen haben nur in  der Gesamtkonferenz ein Stimmrecht. Ihre Anzahl entspricht zusammen der Anzahl der teilnehmenden Lehrkräfte, wobei die Schulleitung obenauf gerechnet wird. So besteht seitens der schulischen Vertreter*innen immer ein Stimmverhältnis von x+1 gegenüber den Eltern und Schülervertretungen. Letztgenannte haben in den Fach- und Klassenkonferenzen beratende Stimmen.