Kostenerstattungen Fahrtkosten (Schüler)
Antragsberechtigt:
Eine gesetzliche Vertretung der Schülerin oder des Schülers oder eine andere natürliche Person.
Einreichungsfristen:
Die Antragsfristen orientieren sich prinzipiell an dem Bundesreisekostengesetz (kurz: BRKG).
Um einen langen Zeitraum der Vorverauslagung entstandener Fahrtkosten zu vermeiden, hat die Pädagogische Arbeitsstelle "Praxislerntage" pro Schulhalbjahr zwei Fristen vorgesehen:
1. Schulhalbjahr |
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Zeitraum der Fahrten |
Frist |
Schuljahresbeginn bis Oktober |
bis zum 10.11. |
November bis Ende des Schulhalbjahres |
bis zum 28.02. |
2. Schulhalbjahr |
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Zeitraum der Fahrten |
Frist |
Beginn des 2. Schulhalbjahres bis April |
bis zum 05.05. |
Mai bis Schuljahresende |
bis zum 31.07. |
Die Einreichung von Anträgen ist jederzeit möglich. Die Auszahlung erfolgt jedoch erst zur nächsten der vier benannten Fristen.
Nur ein vollständiger, form- und fristgerecht bei der Pädagogischen Arbeitsstelle „Praxislerntage“ eingereichter Antrag kann berücksichtigt werden. Die Postanschrift ist bereits auf dem Antragsformular angegeben.
Wichtige Hinweise zur Antragstellung:
Es können ausschließlich Fahrtkosten für EINE Hin- und EINE Rückreise zum Praxislernort erstattet werden.
Verbindet eine teilnehmende Schule die Praxislerntage zum Beispiel mit dem Schülerbetriebspraktikum (im gleichen Unternehmen bzw. in der gleichen Einrichtung), beachten Sie bitte, dass ausschließlich die Fahrtkosten für Fahrten im Rahmen der Praxislerntage erstattet werden können. Bitte erfragen Sie daher im skizzierten Beispiel die entsprechende Zuständigkeit für die Fahrtkostenerstattung für Fahrten im Rahmen des Schülerbetriebspraktikums in der Schule!
Praxislerntage und das Deutschlandticket
Aufgrund der geltenden Rechtsgrundlage zum Modellprojekt und der Einführung des Deutschlandtickets seit dem 01.05.2023, ist durch den Antragsberechtigten im Vorfeld zu prüfen, ob die gesamten monatlichen Fahrtkosten zum Praxislernort die Kosten für ein monatliches Deutschlandticket übersteigen. Sind die Kosten für die monatlichen Fahrten zum Praxislernort höher als die Kosten für das Deutschlandticket, sind lediglich die Kosten für das monatliche Deutschlandticket erstattungsfähig.
Ist die Nutzung der preiswertesten Fahrkarte pro Hin- und Rückfahrt im gesamten Monat günstiger als das Deutschlandticket, kann dieses NICHT erstattet werden. (Sondern lediglich die Kosten für die günstigste Fahrkarte pro Fahrt.)
Informationen zum Deutschlandticket finden Sie: hier
Individuelle Antrags- und Ausschlussfristen
Bitte beachten Sie im Fall einer individuellen Antragstellung zudem folgenden rechtlichen Hinweis: Die jeweilige individuelle Ausschlussfrist auf Erstattung von Schülerfahrtkosten ergibt sich analog zu § 3 Abs. 2 Satz 1 BRKG. Der Anspruch auf Kostenerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem ersten Praxislerntag beantragt wird.
Liegt der erste beantragte Praxislerntag bereits länger als sechs Monate seit dem Datum der Antragstellung zurück, kann dieser nicht mehr erstattet werden.
Beispielrechnung:
Antragsdatum: 15. Juli (Achtung, es zählt der Posteingangsstempel!)
erster beantragter PLT- Tag: 13.01 --> kann nicht erstattet werden!
Rechnen wir vom 15. Juli die 6 Monate zurück, dann kommen wir auf den 15.01. Alle weiter zurückliegenden Tage fallen nicht mehr in die 6-Monatsfrist und können daher nicht mehr erstattet werden.
Alle weiteren im Antrag genannten Praxislerntage werden ebenfalls auf die Sechs-Monats-Frist hin geprüft und – sofern die Frist eingehalten wurde – anschließend erstattet.
Der nächste beantragte Praxislerntag ist jetzt z.B. der 15.01. Diesen und alle danach folgenden Praxislerntage können wir erstatten.
Fragen?
Falls Sie Fragen zum Abrechnungsverfahren haben, können Sie sich gern bei der zuständigen Sachbearbeiterin Frau Deinat melden.