• Satzung

    Alma mater soltquellensis

    Vereinigung der Ehemaligen des Jahn-Gymnasiums zu Salzwedel

     

    § 1 Name und Sitz

    Die Vereinigung der Ehemaligen des Jahn-Gymnasiums zu Salzwedel hat ihren Sitz in Salzwedel.

     

    § 2 Gründung und Aufgabenstellung

    (1) Die Vereinigung wurde am 2. Oktober 1910 in Salzwedel gegründet.

    (2) Die Aufgabe der Vereinigung besteht darin, die Verbindung der Altschülerschaft der Jahnschule zur alten Schule und miteinander aufrechtzuerhalten.

    (3) Die Altschülerschaft umfasst die Ehemaligen des Staatlichen Gymnasiums, der Staatlichen Oberschule für Jungen, der Oberschule und der Erweiterten Oberschule sowie des jetzigen Friedrich-Ludwig-Jahn-Gymnasiums zu Salzwedel.

    (4) Die Vereinigung veranstaltet in der Regel im zweijährigen Turnus Schülertreffen in Salzwedel.

    (5) Der Vorstand der Vereinigung gibt im jährlichen Turnus als Zeitschrift und Informationsblatt die "Pennäler-Nachrichten" heraus.

    (6) Eine weitere vornehme Aufgabe besteht in der Förderung des humanistischen Bildungsauftrages der Schule, der Pflege der Schultradition sowie in der materiellen Unterstützung des Jahn-Gymnasiums.

     

    § 3 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

    § 4 Mitgliedschaft

    (1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist der Besuch der Jahnschule. Lehrer, die an dieser Schule unterrichtet haben, erfüllen gleichfalls die Voraussetzung. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand unter Angabe der für die Mitgliederkartei erforderlichen Personaldaten zu beantragen und bezieht gleichzeitig die Verpflichtung ein, die Satzung anzuerkennen und durch jährliche Spendenbeiträge die Finanzierung der in § 2 genannten Aufgabenstellungen aktiv zu fördern. Die Höhe der Beiträge wird vom Mitglied selbst festgelegt.

    (2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung.

    (3) Die Mitgliedschaft ruht, wenn in einem Zeitraum von drei Jahren keine Spendenbeiträge entrichtet wurden.

    (4) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung.

     

    § 5 Vorstand

    (1) Die Geschäfte werden vom Vorstand geführt, der aus dem Vorsitzenden (Senior), dem Schatzmeister (Quästor) und mindestens drei Beigeordneten gebildet wird. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser von einem Vorstandsmitglied vertreten.

    (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

    (3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist der Vorstand bis zur Höhe der verfügbaren finanziellen Mittel berechtigt. Dem gemäß soll in allen der Vereinigung abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Mitglieder der Vereinigung für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vermögen der Vereinigung haften.

    Der Vorstand ist ermächtigt, die zur Abwicklung der Finanzgeschäfte erforderlichen Konten einzurichten.

    (4) Die sachgerechte und sparsame Verwendung der eingegangenen Spendenbeiträge durch den Vorstand wird durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Mitglieder (Finanzprüfer) geprüft. Sie informieren die Mitgliederversammlung über das Ergebnis.

     

    § 6 Ehrenmitgliedschaft

    Der Vorstand nimmt die ehrenvolle Aufgabe wahr, Mitgliedern in Anerkennung ihrer langjährigen Verdienste um die Vereinigung die Würde einen Ehrenmitgliedes, eines Ehrenvorstandsmitgliedes bzw. eines Ehrenvorstandsvorsitzenden zu verleihen.

    Die Auszeichnung wird durch die Ausstellung einer Urkunde dokumentiert.

     

    § 7 Mitgliederversammlung

    (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Rahmen der Schülertreffen jeweils nach Ablauf von zwei Jahren am Sitz der Vereinigung statt.

    Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

    - Wahl der Vorstandsmitglieder

    • Bestätigung des Rechenschaftsberichtes, des Finanzberichtes und des Berichtes der Finanzprüfer sowie Entlastung des Vorstandes
    • Wahl der Finanzprüfer

    - Verwendungszweck finanzieller Mittel

    - Auflagen gegenüber Vorstand

    • Auflösung der Vereinigung und die Verwendung ihres Vermögens.

    (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.

    (3) Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

     

     § 8 Auflösung der Vereinigung

    Die Auflösung der Vereinigung bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

    Die Mitgliederversammlung beschließt über den Verbleib des Vermögens.

    In dieser Form beschlossen von der Mitgliederversammlung am 5. Mai 2006