Schulleiter informiert_aktuelle Pandemiesituation

Schulleiter informiert_aktuelle Pandemiesituation

von Madlen Bisch -
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Anpassungen aufgrund der aktuellen Pandemiesituation

Liebe Schülerinnen und Schüler, sehr geehrte Eltern und Personensorgeberechtigte,

aufgrund der verschärften Pandemiesituation gelten ab dem 15.11.2021 folgende Änderungen bezüglich Testpflicht und Maskenpflicht:

1.)    Testpflicht und Quarantäne

Die Testfrequenz für die laufende Testung der Schülerinnen und Schüler und des Personals wird von zwei Mal in der Woche auf drei Mal in der Woche erhöht. An welchen Tagen getestet wird, ist weiterhin durch die einzelnen Schulen zu bestimmen (am Burgstadtgymnasium Querfurt sind dies Montag, Mittwoch und Freitag).

Die Selbsttests sind ab sofort grundsätzlich in der Schule durchzuführen. Für diese Durchführung ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten notwendig, da es sich bei der Testung um einen körperlichen Eingriff handelt und ein solcher Eingriff bei Schülerinnen und Schülern unter 18 Jahren das Einverständnis der Erziehungsberechtigten voraussetzt. Wird ein solches Einverständnis nicht erteilt, ist die Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich und die Schülerinnen und Schüler bleiben somit unentschuldigt vom Unterricht fern.
Bisher erteilte Einverständniserklärungen bleiben dabei gültig.

Alternatives Testmaterial, dass den Schülerinnen und Schülern von Ihren Eltern für die Selbsttestung in der Schule mitgegeben wird, ist nicht zulässig. Damit ist insbesondere Testmaterial gemeint, das in seiner Funktionsweise anders funktioniert (z.B. Spuck- oder Lolli-Tests). Die Fehlerquote dieses Materials wird als zu hoch eingeschätzt.

Die Befreiung von der Testpflicht ist nur unter den Bedingungen des § 2 Abs. 2 der 14. SARS-CoV-2-EindV möglich. Diese Regelung wird durch § 14 Abs. 8 S. 1 der 14. SARS-CoV-2-EindV insoweit ergänzt, dass der Zutritt zum Schulgelände den Schülern und dem Schulpersonal, abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 1 nur gestattet ist, wenn sie unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes einen Selbsttest unter Aufsicht durchführen und dieser ein negatives Testergebnis aufweist.

Die Testung mittels Selbsttest in der Schule kann nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 durch eine Bescheinigung über das negative Testergebnis eines PCR-Tests oder PoC-Antigen-Schnelltest ersetzt werden, wenn diese nicht älter als 24 Stunden ist. Solche Schnelltests sind grundsätzlich von den Selbsttests, die in der Schule durchgeführt werden, abzugrenzen. Ein Schnelltest wird nur durch medizinisches Fachpersonal durchgeführt; eine Bescheinigung über die Durchführung eines solchen Schnelltests kann daher auch nur von öffentlichen Stellen (z.B. Testzentrum, Apotheke, Ärzte) erfolgen. Anfallende Kosten für die Durchführung von Schnelltest in öffentlichen Stellen müssen von den Eltern selbst getragen werden.

Eine Befreiung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 14. SARS-CoV-2-EindV erfordert die Vorlage eines ärztlichen Attests.

      Nachweislich Geimpfte und Genesene Schülerinnen und Schüler sowie das Personal unterliegen auch weiterhin keiner Testpflicht. Ihnen wird aber dringend empfohlen, die für sie angebotenen Testmöglichkeiten zu nutzen. Bitte beachten Sie die Anordnungen des örtlichen Gesundheitsamtes, die hier Abweichungen bedeuten könnten, und ggf. in Ihrem Landkreis oder Ihrer kreisfreien Stadt geltende Allgemeinverfügungen.

Wenn in einer Klasse oder Lerngruppe ein positiver Selbsttest durch einen PCR-Test bestätigt wird, werden alle Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse oder Lerngruppe sowie das in dieser Klasse oder Lerngruppe eingesetzte Personal an den kommenden fünf Schultagen täglich getestet. Darüber hinaus gilt für Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse oder Lerngruppe sowie für das in dieser Klasse oder Lerngruppe eingesetzte Personal in dieser Zeit im Schulgebäude und im Unterricht durchgängig die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.

In der Schule positiv getestete Personen erhalten von dort eine entsprechende Bescheinigung. Mit dieser Bescheinigung (Vordruck) wird eine zeitnahe PCR-Testung gewährleistet.

Mit dem zentralen Pandemiestab des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung ist ebenfalls verabredet, dass die Gesundheitsämter nur noch die oder den positiv Getesteten und Personen die im selben Haushalt leben, mit einer Quarantäne beauflagen. Alle anderen Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse oder Lerngruppe sowie das in dieser Klasse oder Lerngruppe eingesetzte Personal verbleiben im Präsenzunterricht. Es kann jedoch sein, dass einzelne Landkreise oder kreisfreie Städte auf der Grundlage ihrer Kompetenz zum Erlass von Allgemeinverfügungen davon abweichende Regelungen anordnen.

Alle Personen, die nicht direkt in den Unterrichtsbetrieb eingebunden sind und sich länger als 10 Minuten im Schulgebäude aufhalten, müssen ein negatives Testergebnis gemäß § 2 Abs. 1 der 14. SARS-CoV-2-EindV nachweisen. Die entsprechende Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 8 der 14. SARS-CoV-2-EindV wurden entsprechend angepasst.

2.)    Maskenpflicht

Alle Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal müssen im Schulgebäude einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes gilt nicht während des Unterrichts. Ferner besteht im Freien keine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.

Wenn in einer Klasse oder Lerngruppe ein positiver Selbsttest durch einen PCR-Test bestätigt wird, gilt an den kommenden fünf Schultagen für Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse oder Lerngruppe sowie für das in dieser Klasse oder Lerngruppe eingesetzte Personal in dieser Zeit im Schulgebäude und im Unterricht durchgängig die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.

 

Ich verweise auch auf den Schulleiterbreif vom 11.November 2021 „Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen an Schulen“ und die Erläuterungen auf den Seiten des Ministeriums für Bildung (mb.sachsen-anhalt.de).

Wir werden an unserer Schule alle Maßnahmen erfolgreich umsetzen, um den Regelbetrieb aufrecht zu erhalten. Dabei benötigen wir aber das Verständnis und die
Unterstützung aller Beteiligten.
Nach wie vor wünsche ich allen ( wie schon fast 2 Jahre lang) vor allem viel Gesundheit.

Der Schulleiter